Pilotenstreik: Die Freude auf den Urlaub ist groß – doch dann geht der Flieger nicht los, die Piloten streiken. Gibt es Ersatz?
Herr Tom H. schrieb uns am 11.10.2022:
Betreff: Ihr eigener Artikel entspricht nicht der aktuellen Rechtsprechung
Internetseite: https://verbraucherschutz.de/pilotenstreik-kein-ersatz-fur-reisende/
Nachrichtentext:
Ihr Artikel siehe Link entspricht nicht der aktuellen Rechtsprechung! Damit kommen betroffene nicht zu ihrem Recht,
Sie schreiben: Pilotenstreik: Kein Ersatz für Reisende.
ABER
Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller Rechtssprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 23.3.2021, Az.: C-28/20) nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen.
Damit haben betroffene durchaus ein Recht auf Ausgleichszahlung und sonstige Ersatzleistungen
Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels am 23.8.2012 war: Nein, gibt es nicht, so ein Urteil des BGH in Karlsruhe. Fluggäste haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung oder Ersatzleistung.
Der BGH begründete dies damit, dass ein Pilotenstreik ein “außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis” sei und die Airlines zu keiner Zahlung verpflichtet seien. Der Streikaufruf einer Gewerkschaft sei keine interne Geschäfts-Maßnahme.
“Außergewöhnliche Umstände” können laut EU-Verordnung auch technische Defekte, politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder aber auch unerwartete Flugsicherheitsmängel sein.