Seit Jahresbeginn kann ein Kontoguthaben bei einer evtl. Pfändung nur noch auf ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto)umgeschrieben werden. Nur hier ist das Guthaben noch geschützt.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat am 13. November 2012 entschieden, dass jeder das Recht hat, einen Teil des Geldes auf diesem P-Konto für sich persönlich zu sichern und dass die Banken/Sparkassen keine höheren Gebühren für so ein Konto berechnen dürfen. Diese Entgelte müssen dem eines normales Girokontos entsprechen.
Unzulässig gezahlte Gebühren kann man auf jeden Fall zurückfordern.
Die Banken und Sparkassen sind übrigens gesetzlich verpflichtet, dem Kunden ein P-Konto zu führen und dürfen sich dies nicht zusätzlich vergüten lassen, so der BGH.