Verbraucher berichten uns, dass diese bei Parship.de den Widerruf erklärt haben und daraufhin aufgefordert wurden trotzdem einen Wertersatz bis zu 300 € zu bezahlen.
Wenn man nun z. B. per Paypal oder Kreditkarte bezahlt hat, kann man die Zahlung nicht widerrufen. Man wird also gezwungen Klage gegen Parship (bzw. den Betreiber der Website, die PE Digital GmbH) Klage zu erheben.
Mittlerweile haben schon einige Verbraucher Klage erhoben. Teilweise haben die vollständig gewonnen, da Parship auf die Klage überhaupt nicht reagiert hat. Meist verteidigt sich jedoch Parship durch Anwälte.
Das Amtsgerichts Hamburg hat in einem Verfahren 17a C 222/15 vom 05.09.2017 wie folgt ausgeführt:
„Selbst wenn der Kläger während des Buchungsvorgangs durch Setzen des Hakens bestätigt hat, dass die Beklagte noch vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung der beauftragten Dienstleistung beginnen sollte, stellte das Setzen dieses Hakens kein hinreichendes Verlangen im Sinne des § 357 Abs. 8 S. 1 BGB dar. Bei der Erklärung handelt es sich um eine vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung, die der AGB-Kontrolle unterliegt. Hieran ändert nichts, dass der Vertragspartner aktiv durch Setzen eines Häkchens mitwirkt (BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, Rn. 13). Dieser Inhaltskontrolle hält die hier streitige Erklärung nicht stand. Denn ein Verwender von AGB, der seine AGB so gestaltet, dass dem Vertragspartner suggeriert wird, er müsse dem sofortigen Beginn der Leistung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist durch Setzen eines Häkchens zustimmen, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. So liegt es hier:
Sowohl der Aufbau der dem Gericht aus dem Verfahren 17a C 155/17 bekannten Website der Beklagten als auch deren Wortlaut verschleiern, dass der Vertragspartner eine Wahl hat, ob er den sofortigen Beginn der Leistung wünscht oder nicht. Dass der Vertragspartner ein Häkchen setzen muss, mit dem er erklärt, die Beklagte solle mit ihren Leistungen sofort beginnen, ändert hieran nichts. Es ist gerichtsbekannt, dass auf einer Vielzahl von Websites das Setzen eines Häkchens – etwa für die Bestätigung, dass AGB zur Kenntnis genommen worden sind – zwingend erforderlich ist, damit ein Buchungsvorgang abgeschlossen werden kann – sogenanntes „Pflichtfeld“. Die Gestaltung der hiesigen Website suggeriert nichts anderes. Insbesondere die Ausgestaltung der Website dahin, dass das Kästchen, das angekreuzt werden muss, mit „Bitte bestätigen Sie Ihre sofortige Nutzung von parship“ überschrieben und in einem roten Balken mit der Aufforderung „Bitte stimmen Sie der sofortigen Nutzung von parship zu“ unterschrieben ist, verdeutlicht die scheinbare Notwendigkeit des „Hakensetzens“. Daran ändert nichts, dass dieser Aufforderung ein „bitte“ vorangestellt wird, und diese bei der Aufforderung zur Abgabe der Rechnungsdaten, die oberhalb des hier streitgegenständlichen Passus angefordert werden, fehlt. Dass der Buchungsvorgang auch ohne diesen Haken fortgesetzt werden kann und der Vertragspartner in diesem Falle nicht das Risiko trägt, während der Widerrufsfrist Wertersatz leisten zu müssen, ist nicht erkennbar. Zwar heißt es eingangs der Website „Ihre Bestellung wurde erfolgreich abgeschlossen. Eine Zusammenfassung Ihrer Bestellung erhalten Sie per E-Mail“. Nachfolgend wird der Kunde jedoch aufgefordert, seine Rechnungsdaten einzugeben. Die Eingabe der Rechnungsdaten ist sodann mit einem Klick auf den am Ende der Seite befindlichen Button „Weiter“ abzuschließen. Aus der Sicht des Kunden gehört die Eingabe der Rechnungsdaten und der anschließende Klick auf den Button „Weiter“ zum Buchungsvorgang, der nur durch das Betätigen des Buttons „Weiter“ beendet werden kann. Diese Einschätzung des Kunden wird bestätigt, wenn er den Button „Weiter“ aktiviert, ohne zuvor das Häkchen unter der Aufforderung „Bitte bestätigen Sie ihre sofortige Nutzung von Parship“ gesetzt zu haben. Wie dem Gericht aus dem Verfahren 17a C 155/17 bekannt, wird der Buchungsvorgang in diesem Falle nicht beendet/abgeschlossen, sondern der Kunde erhält rot unterlegt die erneute und zusätzliche Aufforderung „Bitte stimmen Sie der sofortigen Nutzung von Parship zu“. Nirgendwo wird er Kunde demgegenüber darauf hingewiesen, dass er den aus seiner Sicht nicht abgeschlossenen Buchungsvorgang schlicht abbrechen und den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten könnte, um dann erst die vollen Leistungen der Beklagten zu erhalten. Deshalb kann der Kunde die erneute und zusätzliche Aufforderung „Bitte stimmen Sie der sofortigen Nutzung von Parship zu“ nur als Pflichtfeld begreifen. Die Gestaltung des Buchungsvorgangs seitens der Beklagten lässt dem Kunden im Ergebnis keine Wahl, als das Häkchen zu setzen. Der damit verbundenen Erklärung des Kunden, die Beklagte solle mit ihren Leistungen sofort beginnen, wird damit allerdings zugleich die Qualität als „Verlangen“ genommen.
Es fehlt zudem an einer weiteren Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 S. 1 BGB, nämlich der ordnungsgemäßen Belehrung über den zu leistenden Wertersatz als Folge des Widerrufs.
Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Bei formaler Betrachtung ist die Beklagte dieser Informationspflicht nachgekommen, denn sie hat in ihren AGB unter Ziffer 11.1 über das Widerrufsrecht und unter Ziffer 11.2. über die Widerrufsfolgen in der Weise belehrt, wie es dem Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen (Gestaltungshinweis 6) entspricht. Insbesondere enthält die Widerrufsfolgenbelehrung den Hinweis darauf, dass der Kunde einen angemessenen Betrag zu zahlen hat, wenn er verlangt hat, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass es in der Widerrufsfolgenbelehrung weiter heißt, dass der angemessene Betrag dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Beklagte von der Ausübung des Widerufsrechts unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Auch dies wiederholt lediglich den Text der Musterbelehrung in der Gestaltungsvariante 6.
Nimmt man allerdings hinzu, was die Beklagte auf ihrer Website zum Wertersatz und dessen Berechnung ausführt, so ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht mehr ordnungsgemäß, denn die ausschließliche Berechnungsgrundlage für den Wertersatz soll die Zahl der bis zur Widerrufsausübung geknüpften Kontakte in Relation zur Zahl der garantierten Kontakte sein. Die Anwendung dieses Kriteriums als Berechnungsgrundlage führt nicht zu einem angemessenen Betrag und ist als alleinige Berechnungsgrundlage nicht sachgerecht und geeignet (vgl. insoweit übereinstimmend HansOLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017 – Az.: 3 U 122/14 sowie LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2014 – Az.: 406 HKQ 66/14). So führt das HansOLG in seinem Urteil vom 22.07.2017 u.a. aus: „Die Unzulänglichkeit der Berechnung der Beklagten zeigt sich auch daran, dass sie meint, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet sei, wenn der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat. Im Rahmen dieser Berechnung berücksichtigt die Beklagte nicht, dass sich die von ihr angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung Partnervermittlung nicht in der Erbringung der Zahl der garantierten Kontakte beschränkt, ’sondern ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren Mitgliedern und gegebenenfalls zu neuen Mitgliedern ist. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt.“ Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 dazu weiter ausgeführt: „Die von Beklagtenseite garantierte Mindestzahl an Kontakten macht dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten aus. Kein Nutzer würde für die Garantie von 5 oder 7 Kontakten, die auch in einer Absage bestehen können, mehrere hundert Euro investieren. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ist vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung der Beklagten unter den anderen Nutzern des Online-Angebotes der Beklagten nach einem Partner suchen zu können.“
Die von der Beklagten auf ihrer Website und den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ genannte und erläuterte Methode zur Berechnung des Wertersatzes führt regelmäßig zu überhöhten Wertersatzforderungen der Beklagten. Sie ist daher nicht geeignet, den angemessenen Betrag, den der Kunde als Wertersatz schuldet, zu ermitteln. Informiert sich der Kunde über diese Berechnungsmethode vor Ausübung des Widerrufsrechts, so wird die von der Beklagten auf ihrer Website und den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ dem Kunden vermittelte Berechnung des Wertersatzes zwar der Warnfunktion der Widerrufsfolgenbelehrung insofern gerecht, als der Kunde von einem übereilten – die Folge der Verpflichtung um Wertersatz außer Acht lassenden – Widerruf abgehalten wird. Sie hält den rational über einen Widerruf entscheidenden Kunden aber zugleich davon ab, den Widerruf auszuüben. Hat der Kunde bis zur ins Auge gefassten Ausübung des Widerrufs bereits die Zahl der garantierten Kontakte realisiert und rechnet daher mit einem Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 75 % des für die Gesamtlaufzeit vereinbarten Entgelts, wird er vom Widerruf Abstand nehmen, denn er würde für die weiteren 25 % des vereinbarten Entgelts während der gesamten Restlaufzeit die Leistungen der Beklagten weiterhin uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Ein Widerruf stellt sich daher nach den Angaben der Beklagten zur Höhe und Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf als „schlechtes Geschäft“ dar.
Die vorangehend beschriebenen Auswirkungen lassen zugleich erkennen, dass die von der Beklagten auf ihrer Website und den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ vermittelte Berechnungsmethode nicht nur inhaltlich falsch ist, weil sie nicht zu einem angemessenen Betrag als Wertersatz führt, sondern zudem Auswirkungen auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden hat und ihn gegebenenfalls davon abhält, sein Widerrufsrecht auszuüben.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Darstellungen der Beklagten auf ihrer Website und den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ seien doch gar nicht Teil der Widerrufsfolgenbelehrung. Im Züge des Buchungsvorgangs, der in dem Vertragsschluss mündet, hat der Kunde nicht nur die Geltung der AGB der Klägerin mit der Widerrufsbelehrung und der Widerrufsfolgenbelehrung zu bestätigen sondern auch die Geltung der „produktbezogenen Vertragsinhalte“. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Auftragsbestätigung zusätzlich eine Widerrufsbelehrung übermittelt, die auch die Widerrufsfolgen darstellt. Unmittelbar im Anschluss an die Widerrufsfolgenbelehrung und den passus zum Ausschluss des Widerrufsrechts für Käufer des Persönlichkeitsportraits in Buchform stellt die Beklagte nochmals die Berechnung des Wertersatzes dar, wobei auf die Zahl der realisierten Kontakte zu den garantierten Kontakten abgestellt wird. Wiederum im Anschluss daran wird die Kontaktgarantie beschrieben. Diese Ausführungen zum Wertersatz und zur Kontaktgarantie stellen sich damit als Erläuterung zur vorangega_n9enen Widerrufsfol9enbelehrung dar und führen dazu, dass diese nicht mehr im Einklang mit Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 und 3 EGBGB steht. § 357 Abs. 8 S. 2 BGB verlangt eine ordnungsgemäße Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB. Ob diese Information ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nicht nur nach dem, was die Beklagte im Rahmen ihrer „Widerrufsbelehrung“ als „Widerrufsfolgen“ darstellt. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung dessen vorzunehmen, was die Beklagte zu den Widerrufsfolgen ausführt. So wie eine Widerrufsbelehrung durch Zusätze/Ergänzungen unrichtig werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 3396), kann auch eine Verbraucherinformation im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB dadurch unrichtig werden, dass der Unternehmer sie inhaltlich unzutreffend ergänzt/erläutert, wie vorliegend durch die Beklagte mit ihren Ausführungen zur Berechnung des Wertersatzes geschehen. Im Übrigen geht die Beklagte selbst in ihren Schreiben an die Kunden, mit denen sie den Widerruf bestätigt und Wertersatz verlangt/berechnet, davon aus, dass ihre Ausführungen zum Wertersatz Teil der vom Kunden akzeptierten Widerrufsbelehrung sind (vgl. Anlage K1). Dort heißt es nämlich: „Diese Kontakte sind gemäß der von Ihnen bei der Bestellung akzeptierten Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen Regelungen zum Wertersatz zu erstatten“.
Das Urteil steht nach Kenntnis von Verbraucherschutz derzeit noch aus. Das Amtsgericht Hamburg kann zudem noch die Berufung zulassen.
Zum jetzigen Zeitpunkt lohnt es sich noch sich gegen die Forderung von Parship zur Wehr zu setzen. Da eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgversprechend ist, empfehlen wir den Verbrauchern einen Anwalt aufzusuchen.
Hallo, auch mir ist der Mist heute Vormittag bei Parship passiert. Ich habe mich dort angemeldet und mich vorschnell für eine Premium-Lite Mitgliedschaft entschieden. Diese läuft 6 Monate. Ca. 1-2 Stunden später habe ich direkt widerrufen und soll nun gute 153 EUR zahlen bzw. wird Parship das einziehen. Begründet wurde das auch mit dem Wertersatz und das ich ja zwei Kontakte hatte. Das ist wirklich krank und steht absolut in keinem Verhältnis. Für mich ist die Plattform nichts. Was also tun?
Hallo,
auch ich habe bei Parship innerhalb der 14 Tages-Frist widerrufen und jetzt haben sie mir 160 € dafür in Rechnung gestellt.
Hat jemand ein Klagemuster für mich bzw. auf was soll ich Parship verklagen (z.B. Klage auf Rückzahlung?)
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Gruß Daniela
Hallo Daniela,
ich sehe, Dir ist das gleiche passiert und das erst vor kurzem.
Wie lange warst Du angemeldet bei Parship? Bei mir waren es heute Vormittag knappe zwei Stunden, dann habe ich schon den Widerruf gesendet.
Hattest Du Erfolg? Musstest Du die 160 EUR gar nicht erst zahlen? Oder hast Du Dir über Deine Bank das Geld zurückgeholt, also dem Einzug widersprochen?
Danke,
Denise
Lieber Verbraucherschutz, mir ging das nun auch so 🙁
Habe mich am 06.10.angemeldet (premiummitgliedschaft)und am 07.10. Widerrufen. 3 Tage später erhält ich ein Schreiben mit über 270 € die noch zu begleichen sind.Hilfe,Was kann ich machen?
Ich habe auch nach nur wenigen Tagen innerhalb der Widerrufsfrist gekündigt. Parship will nun 150€ Wertersatz. Das ist nicht zu fassen! Gibt es mittlerweile eine Rechtsgrundlage, das Geld einzufordern?
Mit freundlichen Grüßen,
Katrin David
Hallo Frau David,
es gibt bereits viele Urteile gegen Parship/ Elitepartner erhalten, in denen Parship zur Rückzahlung des Wertersatzes an unsere Mandanten verurteilt wurde. Schreiben Sie uns gerne unverbindlich, unsere erste Antwort ist kostenlos:
https://kanzlei-hufschmid.de/fragebogen-parship
Sie erhalten keine Post nach Hause, sondern unsere Antworten per Online-Akte und/oder E-Mails.
Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt
Lieber Verbraucherschutz,
ich hatte mich am 27.01.2019 bei Parship angemeldet und am 31.01.2019 innerhalb der Widerrufszeit abgemeldet bzw. gekündigt. Nun habe ich die Nachricht erhalten, das ich 70% des eigentlichen Betrages zahlen muss. Das steht in keinster Weise im Verhältnis, da ich nicht innerhalb von 4 Tagen die Leistungen beansprucht habe. Aktuell habe ich noch Emailkontakt mit Parship und fordere eine höhere Rückerstattung. Haben Sie denn irgendwelche Tipps?
Liebe Grüße
Guten Tag,
kann auch noch im Nachhinein ein Anwalt aufgesucht werden?
Bei mir waren es 386€ und fand es schon eine Unverschämtheit, dass diese direkt mit Paypal eingezogen wurden.
Mfg
Hallo Marcel!
Ganz allgemein hat man mindestens drei Jahre Zeit die Zahlung zurückzufordern. Aber so lange sollte man natürlich möglichst nicht warten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich auch bereits in einem Urteil vom 25.04.2017 (Az. 44 C 46/17) entschieden, dass die Forderung von Parship unberechtigt ist.
Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage, unsere Antwort ist kostenlos:
https://kanzlei-hufschmid.de/unverbindliche-anfrage/
Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt
Lieber Verbraucherschutz,
mir ist es genauso ergangen und ich versuche mich per Mail gegen Parship zu wehren.
Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung. Kann ich das ganze trotzdem ohne Anwalt überstehen?
Hallo Ramona!
Wie Parship in Zukunft reagieren wird, können wir Ihenn nicht sagen. Wir wissen jedoch, dass Parship das Inkassobüro abilita GmbH mit der Eintreibung beauftragt. Wir können Ihnen gerne helfen und freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage. Unsere erste Antwort ist kostenlos, aber auch danach nicht teuer:
https://kanzlei-hufschmid.de/unverbindliche-anfrage/
Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt