Einkaufen im Netz ist längst Alltag. Was aber ist zu tun bei Problemen mit dem Onlinekauf im Ausland?
Dennoch müssen sich manche beim Onlineshopping bei ausländischen Anbietern noch überwinden. Viele befürchten Probleme, wenn es später hakt. Was ist, wenn keine Bestellung kommt oder das Falsche geliefert wird? Was ist im Garantiefall? Ist man Betrügern hilflos ausgeliefert? Im Grunde genommen kann einem das jedoch genauso gut bei einem Kauf im Inland passieren.
Käuferschutz kann Erste Hilfe bieten
Dabei gibt es gute Gründe für den Onlinekauf im „Ausland“: Mitunter gibt es das Lieblingsprodukt einfach nicht auf dem deutschen Markt. Und selbst wenn es erhältlich ist, ist es hierzulande erheblich teurer – sogar mit dem eventuell anfallenden Zoll. Die Bezahlung ist dank Zahlungsdiensten und Kreditkarten nur noch selten mit Mehraufwand verbunden. Anbieter wie PayPal, Google Wallet, ClickandBuy und Skrill bieten bereits eine gewisse Sicherheit durch einen integrierten Käuferschutz. Je nachdem sind mehr oder weniger Geschäfte vom Schutz ausgenommen. Und was ist, wenn der Verkäufer sich querstellt und es hart auf hart kommt? Muss man dann im Ausland klagen?
In der EU auch inländische Gerichte zuständig
Zumindest bei gewerblichen Verkäufern mit Sitz in einem anderen EU-Land hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in puncto Verbraucherschutz bereits mehrfach klargestellt: Verbraucher können aufgrund der Brüssel-I-Verordnung auch an ihrem eigenen Wohnsitz gerichtlich gegen Verkäufer vorgehen. Verbraucher ist dabei jeder, der den Einkauf weder für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit tätigt. Das spart Zeit und Kosten und damit vor allem Ärger. Betroffene können nicht zuletzt einen inländischen Anwalt einschalten. Umgekehrt kann ein Verkäufer Käufer nur an deren Wohnsitz verklagen. Käufern ein gerichtliches Vorgehen zu Hause zu verwehren, z. B. aufgrund einer Vertragsklausel, ist Verkäufern ebenfalls nicht möglich. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der ROM-I-Verordnung. Ein Verbrauchervertrag unterliegt demnach grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich der Verbraucher aufhält. Die Verordnung erlaubt aber auch bei Verbraucherverträgen, ein anderes Landesrecht zu wählen. Dadurch dürfen Verbraucher ihren heimischen Schutz jedoch nicht verlieren. Krasse Unterschiede lässt das stark harmonisierte EU-Verbraucherrecht ohnehin kaum erwarten.
Inzwischen hat der EuGH seine Rechtsprechung sogar ausgeweitet. Ein neueres EuGH-Urteil (Urteil v. 6.9.2012, Az.: C-190/11) setzt nicht einmal mehr ein Fernabsatzgeschäft und damit typischerweise einen über das Internet zustande gekommenen Vertrag voraus.
Ausrichtung auf ausländische Kunden erforderlich
Ganz anlasslos muss sich aber auch ein Verkäufer mit Sitz im Ausland nicht vor ein für ihn fremdes Gericht zitieren lassen. Dazu muss er sein Angebot zumindest international ausgerichtet haben. Nur dann wird ein Gericht im Land des Käufers zuständig. Die Anforderungen an die Annahme einer internationalen Ausrichtung sind jedoch nicht allzu hoch. Es genügt beispielsweise, wenn der Internetauftritt auch andere Sprachen als die Landessprache verwendet, er fremde Währungen als Zahlungsmittel anbietet oder Telefonnummern mit internationaler Vorwahl beinhaltet. Dafür sprechen insbesondere über sein Heimatland hinaus betriebene Werbemaßnahmen wie etwa grenzüberschreitende AdWords-Kampagnen. Ein mögliches Indiz ist auch eine Domain des Onlineshops, die statt einer nationalen Endung wie „.fr“ für Frankreich eine internationale wie „.com“ verwendet. Dasselbe gilt, wenn sich ein Anbieter der Top-Level-Domain eines anderen Landes bedient, ein österreichischer Shopbetreiber beispielsweise eine „.de“- statt einer „.at“-Endung verwendet.
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