„Quelle: Noz.de“ – Jetzt muss Anwalt Olaf Tank zahlen: Eigentlich wollte Tank für ein Internetunternehmen von einem Nutzer derer Software 96 Euro für ein Jahresabo einfordern, nun verlangt der Nutzer Schadensersatz.
Osnabrück. Das Amtsgericht Osnabrück hat dem umstrittenen Osnabrücker Rechtsanwalt Olaf Tank eine weitere Abfuhr erteilt: Es verurteilte Tank zur Zahlung von 40 Euro Schadensersatz an einen Internetnutzer, von dem ursprünglich Tank Geld gefordert hatte – allerdings in betrügerischer Absicht, wie das Gericht in der Urteilsbegründung anführte.
Tank vertrat in zahlreichen Fällen ein Internetunternehmen, das im Netz Softwareprogramme anbot, die grundsätzlich unentgeltlich genutzt werden können. Der Kläger hatte sich im August 2009 durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars auf der Internetseite des Unternehmens angemeldet, um die Software herunterzuladen. In der Folge wurde ihm ein Jahresabo zum Preis von 96 Euro in Rechnung gestellt. Doch der Kläger verweigerte die Zahlung. Deshalb schaltete sich Tank ein und forderte mit anwaltlichem Schreiben die 96 Euro.
Dieser aber zahlte auch jetzt nicht, sondern beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt. Tank verzichtete daraufhin ohne weitere Umschweife auf die geltend gemachte Forderung.
Doch das reichte dem Kläger nicht. Er klagte vor dem Amtsgericht Osnabrück auf Zahlung der 40 Euro, die er für die Einschaltung seines Rechtsanwalts aufbringen musste. Mit Erfolg. Das Amtsgericht entschied, dass die für das Jahresabo erhobene Forderung nicht bestanden habe, was sowohl Rechtsanwalt Tank als auch der von ihm vertretenen Firma bekannt gewesen sei. Letztlich habe Tank also Beihilfe zu einem versuchten Betrug geleistet.
Ein Vertrag über das Jahresabo sei deshalb nicht zustande gekommen, weil dem Nutzer im Internet nicht eindeutig vermittelt werde, dass eine kostenlose Programmnutzung mit seiner Anmeldung entfalle. Das Internetunternehmen habe den Kläger insoweit getäuscht.
Die Tatsache, dass das Unternehmen seine Forderung regelmäßig fallen ließ, wenn sich die vermeintlichen Kunden wehrten, zeigt laut Amtsgericht, dass ein Nichtbestehen der Forderung bekannt gewesen ist. Das Geschäftsmodell beruhe auf der Erwartung, in den übrigen Fällen Zahlungen zu erhalten.
Auch Tank – so das Amtsgericht weiter – habe Kenntnis von der fehlenden Erfolgsaussicht einer Forderungsdurchsetzung gehabt. Zudem müsse er als Rechtsanwalt die Berechtigung einer Forderung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnehme. Das Gericht sah eine Methode darin, bei vergeblicher Mahnung mit der Einschaltung Tanks den Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken zu wollen. Letztlich habe sich Tank so die (betrügerische) Zielvorstellung des Unternehmens zu eigen gemacht.
Urteil nicht rechtskräftig
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht hat die Berufung zum Landgericht Osnabrück wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, zumal Tank in Osnabrück tätig sei und in identischer Weise mehrere Internetfirmen vertrete.
Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht die erste Schlappe, die Skandal-Anwalt Tank vor Gericht hinnehmen musste. Erst im Juni hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg der Sparkasse Osnabrück darin per Beschluss in einem Eilverfahren Recht gegeben, dass sie Tank die Eröffnung eines Girokontos für seine windige Geldeintreiber-Abzocke verweigerte.
Az.: 66 C 83/10 (1)