„Ich habe Ende April (27.4.) meinen Vertrag bei O2 verlängert“
Herr Esin G. schrieb uns:
Guten Morgen!
Ich habe Ende April (27.4.) meinen Vertrag bei O2 verlängert und im Zuge dessen ein neues Handy bestellt. Als es lieferbar war, wurde es am 12.5. von O2 versandt und am 13.5. geliefert. Nun hatte sich herausgestellt, es hat einen defekt an der Kamera.
Ich rief am 26.5. morgens bei O2 an. Man sagte mir, ich solle von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da es noch in der Zeit liege und einfach ein Neues bestellen. Als ich daraufhin einen Retouren-Schein ausdrucken wollte, war das nicht möglich.
Also kontaktierte ich O2 erneut, diesmal per Chat, um zu erfragen, warum eine Retoure nicht möglich ist.
Man teilte mir mit, dass ich das Handy am 12.5. gekauft habe und für das Widerrufsrecht das Kaufdatum ausschlaggebend sei. So seien die Vorgaben. Mein Widerrufsrecht sei um 0:00 abgelaufen. Ich könne es zur Reparatur einsenden oder bis zur Klärung auf eigene Kosten einschicken.
Selbst wenn ich es am 12.5. gekauft hätte, was ja so nicht der Fall ist, hätte ich doch trotzdem am 26.5. mein Wiederrufsrecht fristgemäß gewahrt.
Dieses Recht hat O2 mir verwehrt. Ich habe es dann zur Reparatur eingeschickt, da ich mein Gerät brauche und nicht auf Kosten sitzen bleiben möchte.
Aber ich hätte das gerne geklärt.
Mit freundlichem Gruß,
Esin G.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 29.05.2015 weiter und erhielt am 05.06.2015 von Herrn Esin G. die nachstehende Information:
Guten Tag Herr Rosenberger,
O2 hat sich heute telefonisch bei mir gemeldet. Ich sprach mit Herrn B..
Beim Kundengespräche habe es Fehler gegeben. Er stimmte mir zu, dass mein Widerrufsrecht am 26.5. noch bestanden hätte.
Da mein Handy nun zur Reparatur ist, hat er mir eine Befreiung von den Grundgebühren für 2 Monate zugesichert. Ich bat ihn, mir dies per E-Mail zu bestätigen.
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Unterstützung! Ohne Ihre Hilfe wäre das wahrscheinlich “unter den Teppich gekehrt worden.“
Ich wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freuntlichem Gruß,
Esin G.