Neue Mehrwertsteuerregelung 2015, die wichtigsten Tipps im Überblick:
Seit 01.01.2015 gelten in der EU neue umsatzsteuerliche Regelungen für Endkundenkäufe. Bei grenzüberschreitenden Leistungen von Telekommunikations-, Rundfunk- und sonstigen elektronischen Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen zukünftig Änderungen beachtet werden.
Bis vor kurzem gab es beispielsweise folgende Regelung: In Deutschland ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an private Endverbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, unterwirft diese Umsätze der deutschen Umsatzsteuer, zur Zeit liegt dieser Satz bei 19 %.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Der Wettbewerbsvorteil von Unternehmen aus EU-Ländern wie z.B Spanien oder Luxemburg mit einem niedrigeren Mehrwertsteuersätze(15-18 %) entfällt, denn nach dem neuen Recht wird zukünftig der geltende Mehrwertsteuersatz des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, zu Grunde gelegt und berechnet.
Verantwortlich für die Umsetzung (Erhebung und Entrichtung) ist das Dienstleistungsunternehmen. Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer erhält das Land in dem der Verbraucher die Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Für welchen Anbieter gilt die neue Regelung?
Für Anbieter der folgendes Dienstleistungen:
-elektronische Dienstleistungen,
-Rundfunkdienstleistungen und
-Telekommunikationsdienstleistungen
Definition „elektronische Dienstleistungen“?
Die elektronischen Dienstleistungen sind das weiteste Feld, das von der neuen Verordnung betroffen ist. Internetservices wie Websites und Webhosting-Produkten, Software mit Updates sowie die Fernwartung von Software gehören dazu. Nachfolgend ein paar Beispiele: Automatisierte Fernunterrichtsleistungen, Video on Demand, kostenpflichtige Preisvergleiche, die Bereitstellung von Texten, Bildern, Musik und Filmen, Online-Glücksspiele, Lotterien, Beherbergungsleistungen, Restaurantdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste oder Pay-per-View-Sendungen aus den Gebieten: Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
Definition „Rundfunkdienstleistungen“?
Hierzu gehören zum Beispiel kostenpflichtige Hörfunk- und Fernsehkanäle, die dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Welches Medium für Rundfunkdienstleistungen genutzt wird, ob Kabel, Antenne, Satellit, Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke wie IP-Streaming, ist unerheblich. Damit eine Dienstleistung in die Kategorie Rundfunkdienstleistungen fällt, muss sie grundsätzlich einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, das kann auch eine regionale Öffentlichkeit sein, z.B. ein regionaler Sender.
Definition „Telekommunikationsdienstleistungen“?
Dies sind Dienstleistungen wie Festnetz- und Mobiltelefonie zur Ton-, Daten- und Videoübertragung sowie Videofonie, Internet-Telefonie und Personenrufdienste, zum Beispiel Paging-Dienste. Auch Fax-, Telegrafie und Fernschreibe-Dienste zählen dazu.