Eine neue EU-Erbrechtsverordnung tritt Mitte August 2015 in Kraft. Diese bestimmt das Recht des Staates im Erbfall und neue Rechtswahlmöglichkeiten jedes einzelnen.
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit ihren weitreichenden Änderungen sollte sich jeder mit der eigenen Nachfolgeplanung beschäftigt haben.
Die EU-Erbrechtsverordnung ist innerhalb der EU auf alle Sterbefälle nach dem 17. August 2015 anzuwenden. Ausgenommen davon sind Dänemark, Großbritannien und Irland. Nach diesem Stichtag ist für das anzuwendende Recht nicht länger die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, sondern richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon betroffen sind überwiegend Personen, die dauerhaft in einem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen – beispielsweise ältere Menschen, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland oder in einem ausländischen Pflegeheim verbringen, oder jüngere Menschen, die zeitweise im Ausland leben oder arbeiten.
„Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen“, erklärt Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz, und betont: „Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages vorgenommen werden.“ Ein Notar kann auch prüfen, ob ein bereits bestehendes Testament nach Inkrafttreten der neuen Verordnung nach geltendem Recht noch gültig ist oder geändert bzw. ergänzt werden muss.