Netcologne: Stellungnahme der Rechtsabteilung zum Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Die Rechtsabteilung der Firma Netcologne schickte Verbraucherschutz.de am 12.06.2014 folgende Stellungnahme zum Thema Sonderkündigungsrecht bei Umzug:
Sehr geehrte Frau Ortmann,
wir haben diverse Kundenbeschwerden von Ihnen erhalten. Wir haben uns diese angesehen und nehmen gern die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Allerdings können wir Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen zu den einzelnen Kundenverträgen keine konkrete Auskunft geben, da uns keine entsprechende Vollmacht der Kunden beigefügt wurde. Wir werden allerdings die Kunden entsprechend kontaktieren und direkt an die Kunden Rückmeldung zu den Beschwerden geben.
Allgemein teilen wir Ihnen zum Thema Wegzug aus dem Versorgungsgebiet folgendes mit:
Einem Kunden kann gemäß § 46 Abs. 8 TKG ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn er an einen neuen Wohnort zieht.
Dass der Kunde an einen anderen Ort zieht, muss der Kunde nachweisen. Denn ein Umzug ist Voraussetzung dafür, dass es überhaupt ein Sonderkündigungsrecht gibt. In der Regel verlangen wir hier als Nachweis eine Meldebescheinigung. Dass diese natürlich erst nach Umzug vorgelegt werden kann, stellt hierbei kein für den Kunden nachteiliges Problem dar, da dies auf die Abwicklung des Vertrages keine Auswirkung hat. Bei mindestens drei Kunden liegt uns bisher kein Umzugsnachweis vor, so dass einer vorzeitigen Kündigung bisher nicht statt gegeben werden konnte und eine Kündigung erst zum Ende der Vertragslaufzeit entsprochen werden konnte. Wir werden die entsprechenden Kunden hier nochmals auffordern, einen Nachweis zu erbringen. Sodann werden wir die Sonderkündigung entsprechend bestätigen. Bis zur Vorlage eines Nachweises verstehen wir den Kündigungswunsch des Kunden als ordentliche Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. um Kosten für den Kunden zu ersparen als kulanzweise stattgegebener vorzeitiger Kündigung, bei der wir anteilig die verbleibende Vertragslaufzeit unter Abzug etwaiger Aufwendungen berechnen. Mindestens ein Kunde erwähnte in seiner Kündigung nicht, dass er wegen Umzug kündigen wolle. In einem solchen Fall können wir natürlich kein Sonderkündigungsrecht prüfen.
Eine weitere Voraussetzung für ein Sonderkündigungsrecht ist, dass wir dem Kunden die vereinbarten Leistungen am neuen Wohnort nicht mehr anbieten können. Können wir die Leistungen weiterhin anbieten, bleibt der Kunde an seinen geschlossenen Vertrag gebunden. Mindestens ein Kunde ging davon aus, dass allein sein Umzug ein Sonderkündigungsrecht herbeiführt. Wir konnten diesem Kunden jedoch sein Produkt auch am neuen Wohnort anbieten, so dass ein Sonderkündigungsrecht hier nicht bestand und seine Kündigung erst zum Ende der Vertragslaufzeit statt gegeben wurde. Will der Kunde trotzdem an seiner Kündigung ohne Sonderkündigungsrecht festhalten, so gilt gleiches wie bei Nichtvorlage eines Nachweises.
Für das Sonderkündigungsrecht gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist. Generell gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Im Rahmen des Wegzugs hat der Gesetzgeber mit § 46 Abs. 8 TKG eine Ausnahme hiervon geschaffen. Die 3-monatige Kündigungsfrist hat der Gesetzgeber als Ausgleich für die beidseitigen Interessen geschaffen. Zum einen zwischen dem Interesse des Kunden an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn er bei Wegzug den Vertrag nicht mehr nutzen kann, und zum anderen zu dem Interesse des Anbieters, seine Investitionen durch Einhaltung der Verträge zu amortisieren. Aus diesem Grund gilt eine 3-monatige Frist ab Vorliegen des Kündigungsgrundes. Der Kündigungsgrund ist der Wegzug. Diesen Umstand haben mindestens 4 Kunden nicht akzeptieren wollen. Wenn ein Kunde danach zum 01.05.2014 umzieht, würden wir die Kündigung richtigerweise zum 31.07.2014 bestätigen. Würde ein Kunde zum 01.08.2014 umziehen, würden wir ihm richtigerweise die Kündigung zum 31.10.2014 bestätigen. Soweit die vereinbarte Vertragslaufzeit bei einem Kunden früher enden sollte, bestätigen wir die Beendigung des Vertrages natürlich zum früheren Zeitpunkt, was bei einem Kunden der Fall war.
Einem Kunden gegenüber wurde unsererseits scheinbar mitgeteilt, dass kein Sonderkündigungsrecht bestehe. Diese Aussage korrigieren wir nach Prüfung des Sachverhaltes und teilen dies dem Kunden auch mit.
Soweit hier in zwei Kundenfällen mitgeteilt wurde, dass die 3-monatige Frist erst ab Vorlage eines Nachweises zu laufen beginnt, so ist dies nicht der Fall und wird von uns ebenfalls entsprechend korrigiert. Nachteilige Auswirkungen sind hier jedoch noch nicht festzustellen, da die Kunden bisher keine Umzugsnachweise übersandt haben. Wir können die Sonderkündigung erst wirksam bearbeiten, wenn uns ein Nachweis (Meldebestätigung) vorliegt (Siehe oben). Dies dürfte wohl missverständlich dargestellt worden sein.
Möglicherweise wurde für manche Kunden die Vorgehensweise in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht nicht deutlich genug und unmissverständlich dargestellt, daher werden wir die von Ihnen übersandten Kunden entsprechend nochmals informieren.
Wir hoffen, dass wir Ihnen helfen konnten. Soweit Sie Fragen haben sollten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
R. F.
Rechtsanwältin
Hallo Frau Ortmann,
beudetet die Antwort von Net Cologne nun, dass die 3 Monatsfrist erst beginnt, wenn die Ummeldebescheinigung vorgelegt wird?
Wir haben im August gekündigt. Bestätigung kam zum Ende der Vertragslauffzeit zum 1.10.15,. Nach Beschwerde hieß es, wenn wir die Ummeldebescheinigung vorlegen, beginnt die 3 Monatsfrist ( heißt Umzug zum 1.10., Kündigung zu Ende Januar). Im Gesetz ist nicht genau niedergeschrieben, zu wann die Frist zu laufen beginnt.
Viele Grüße
Liebe Lara,
es ist richtig, dass erst nach dem Vorlegen der Ummeldebescheinigung die 3 Monatsfrist beginnt.
Nach Kündigung und faxen der Umeldung im Jahr 2012 kommt
jetzt eine dicke Rechnung von einer Inkasso Firma. Habe heute morgen mit net cologne tel. und jetzt behaupten die es wäre nie ein Fax angekommen.und da ein Nachsendeantrag lief kam auch nie Post von denen.Verstehe jetzt gar nichts mehr ! Wenn man doch in ein anders Bundesland zieht lassen die einen doch nach 3 Mon. aus dem Vertrag. net cologne will uns nicht entgegen kommen und sagt wie müssen uns an die Inkasso Firma richten und 600 bez
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