Musterbrief: Kündigungsschreiben an die Würzburger Versicherung
Betrifft: Vertragsnummer: ………………….
Sehr geehrter Herr Dr.Dimmer,
ich habe von der …………Finanz keinen Kredit erhalten, somit ist auch eine Restschuldversicherung hinfällig.
Mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung sowie auf das geltende Versicherungsvertragsgesetz
fordere ich Sie hiermit auf, den Vertrag………von Beginn an zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
BGH entscheidet erneut zu verbundenen Geschäften zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung
BGH- Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte Der BGH hat mit dem Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) entschieden:
Im Anschluss an das Urteil des BGH vom 15.12.2009 (Az: XI ZR 45/09) hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil erneut entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB bilden können. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH bejaht, dass das Darlehen teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages dient und dass zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit besteht.
Das führt dazu, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 – 73)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 18)
§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 2 – Schadensversicherung (§§ 74 – 99)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 74 – 87)
§ 80
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Sollte die Würzburger weiterhin auf den Vertrag bestehen, werde ich die Verbraucherzentrale informieren, und die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) informieren:
Am 19 Juni 2015 habe ich eine Anfrage über einen Kredit an der Webseite Luganofinanz gemacht, da sie versprechen, dass die Anfrage 100% Kostenlos und unverbindlich ist. Trotzdem habe ich Forderung bekommen, etwa 400 Euro zu bezahlen. Ich habe eine Kundigung geschrieben. Und am 19.07.2015 habe ich einen Brief von Würzburger Versicherung AG bekommen (datiert von 15.07.2015), wo stand, dass ich eine Versicherung-Vertrag mit obengenannte Firma abgeschlossen habe. Die Leitung der Firma verwies auf On
Ich hab auch keinen Kredit und die Würzburger hat mir einen Versicherungsschein 34173998
zugestellt mit angeblich einer
Absicherung Arbeitslosichkeit
Absicherung Arbeitsunfähigkeit
Absicherung Unfallfolgen
hab da angerufen 093727950 und mitgeteilt das ich keinen Vertrag abgeschlossen habe und er keine Unterschrift hat,meinte er verärgert ich habe einen Vertrag im Internet gemacht,als ich ihm
sagte er wüste ja noch gar nicht mit wem er da Spricht war es ihm egal.
Ich habe gestern von der Würzburger versicherung einen Vertrag zugeschickt bekommen, habe schriftlich Gekündigt und per Einschreiben und Rückantwort gemacht, ist das hilfreich ?hoffe esansonsten weiß, ich nicht weiter, kann mir jemand helfen ?
Armes Deutschland,
wenn man zum Kündigen eines, stark nach Sittenwiedrigkeit riechenden Versicherungsvertrag, seine Rechtschutzverischerung und den Verbraucherschutz benötigt und dann nur eine bedingte Aussicht auf eine Stornierung hat. Und das bei Geschäftsmodellen die dem Ärmsten noch den letzten Taler aus seiner zerissenen Hose ziehen…
Wobei, und das ist nur meine persönliche Meinung, ich mich frage, ob da nicht sogar eine gewisse Nötigung um Spiel ist.
Ich bin dafür das wir als Bürger mehr tun müssen,in Deutschland traut sich keiner mehr für sein recht selbst einzustehen,die treiben ihre Spiele seit Jahren mit nem Güllefass vorfahren ins Gebäude spritzen und was rauskommt Prügeln fertig.
Wie kann das denn sein, bei keinen unterschriebenen Vertrag machen die sich ja strafbar, weil Sie nicht einziehen dürfen.
Da würde man vor jedem Gericht gewinnen.
Ich habe jetzt auch das Problem, heute gesehen und Ihnen direkt das Musterschreiben geschickt.
Das wird jetzt vermutlich ähnlich wie bei Wotan laufen. Aber das kann doch gar nicht sein?
BRAUCHE DRINGEND HILFE !!!
Hat die Kündigung bei irgendjemandem funktioniert?! Ich war bereits im Verbraucherschutz, habe für Beratung 15 € gezahlt. MIr wurde gesagt ich soll es selbst versuchen, da ein Brief vom Verbrauerschutz auch kostenpflichtig sei. Ich habe bei der Würzburger auf die Tränendrüse gedrückt, dass ich mir die Versicherung nicht leisten könne und keine weiteren Schulden möchte wenn das Konto nicht gedeckt ist bei Abbuchung, bla bla…. Letztendlich bekam ich nur die Kündigungsbestätigung zum 01.05.2017.