Mit diesem Schreiben wehrte sich ein Verbraucher erfolgreich gegen die Parship Forderung
Folgende Email habe ich an das Inkassounternhemen gesendet:
Hiemit teile ich Ihnen nochmals mit das ich bezüglich Ihrem Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite.
Ich habe gemäss § 355 BGB erfolgreich bei Parship widerrufen und bestreite die erbrachte Leistung von Parship.
Rechtlich gesehen sieht § 357 Abs. 2 BGB *1) lediglich Wertersatz für Verschlechterungen einer Sache vor. Dies ist hier nicht der Fall, schon deshalb weil die Kontakte keine Sache sind und sich auch nicht verschlechtern.
Ich bitte hiermit um Klageerhebung.
Freundliche Grüsse
und folgendes habe ich von einem Anwalt erhalten auf meine Frage wie ich vorgehen soll
Sehr geehrte/r Fragesteller/-in,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt *):
Mit dem erfolgreichen Widerruf der Anmeldung bei Parship gem. § 355 BGB haben Sie eigentlich bereits alles Notwendige getan. Häufig ist weiterer Schriftverkehr eher schädlich und macht im Prozess später dem Anwalt das Leben schwer.
Meine Empfehlung geht dahin, allenfalls noch ein einziges Schreiben an das Inkassoinstitut, und eventuell später noch an einen eventuell weiterhin zusätzlich tätigen Anwalt zu richten, per Einschreiben mit Rückschein.
Nehmen Sie in Ihrem Schreiben Bezug auf den Widerruf und bestreiten Sie die erbrachten Leistungen von Parship (natürlich nur, sofern das auch stimmt). Stellen Sie klar, daß Sie unter keinen Umständen zur Zahlung bereit sind und bitten Sie um Klageerhebung. Dadurch sind weitere Mahnungen überflüssig und weitere Inkassokosten später wegen der Zahlungsverweigerung nicht notwendig nicht mehr erstattungsfähig, selbst wenn Parship wider Erwarten einen Prozess gewinnen sollte.
Soweit Sie die Leistungen bereits bezahlt haben und auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, also mit den Kontakten Kontakt aufgenommen haben, dürfte eine Rückforderung Ihrer eigenen Zahlungen allerdings fraglich sein, denn insoweit wurde ja eine entgeltliche Leistung bereits in Anspruch genommen. Das möchten Sie aber ja wohl gar nicht.
Das Amtsgericht Hamburg (Az. 4 C 381/10) hat in einem vergleichbaren Fall mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2012 die EliteMedianet GmbH auf Klage eines Verbrauchers zur Rückzahlung von 99 Euro für eine Persönlichkeitsanalyse verurteilt.
Die Argumentation können Sie auch für sich verwenden, vgl. hier:
Rechtlich gesehen sieht § 357 Abs. 2 BGB *1) lediglich Wertersatz für Verschlechterungen einer Sache vor. Dies ist hier nicht der Fall, schon deshalb weil die Kontakte keine Sache sind und sich auch nicht verschlechtern. Damit dürften die Erfolgsaussichten einer klageweisen Weiterverfolgung der Angelegenheit für Parship gegen Null gehen.
Parship hätte Sie ferner auf diese Folgen hingewiesen müssen und Sie hätten damit einverstanden gewesen sein müssen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Hier kommt es eventuell auf das Kleingedruckte noch an, das aber häufig als Überraschungsklausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 305 BGB zum Opfer fällt.
Aber auch, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz bestehen sollte, dann ist die Berechnungsmethode nach Anzahl der garantierten Mindestkontakte wohl nicht akzeptabel. Hier sollten Sie außerdem die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreiten.
Alle weiteren Schreiben kommen in einen Sonderordner und werden einfach abgeheftet. Reagieren brauchen Sie eigentlich nur auf einen Mahnbescheid (Kreuzchen, Unterschrift und zurück ans Amtsgericht/ Mahngericht) oder auf eine Klageschrift, übersandt durch ein Gericht.
Vor dem Amtsgericht können Sie sich notfalls selbst vertreten. Anwaltliche Hilfe erhalten Sie auch hier mit dem Rechtsgebiet Verbraucherrecht oder Zivilrecht:
Bei der Suche im Internet nach Parship findet man einige Negativberichte über Parship und deren Praktiken. Eine Meldung Ihres Falles an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe *2) kann daher auch nichts schaden, das kann zu zusätzlichem Druck auf Parship führen, denn die Verbraucherverbände können derartige Praktiken bei Vorliegen der Voraussetzungen aus eigenem Recht abmahnen bzw. sogar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Ihre Frage ist damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.
mit freundlichen Grüssen,
*) Unter meiner Antwort befinden sich:
Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat
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Hallo, ich bin leider auch darauf reingefallen 🙁 wegen angeblichen 5 Kontakten soll ich 250 euro bezahlen!!! Für mich steht fest dass ich mein Geld zurück haben will, aber ich weiß nicht wie ich am besten gegen Parship vorgehen soll??? Was sind die ersten Schritte? Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüsse
Verbraucherschutz.de rät den Verbrauchern, sich an Rechtsanwalt Alexander Hufschmid zu wenden:
Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte können Mandanten aus ganz Deutschland vertreten werden.
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Auf Wunsch wird die gesamte Korrespondenz über die WebAkte geführt und jeglicher Briefverkehr vermieden.
Rechtsanwalt Hufschmid
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http://www.kanzlei-hufschmid.de
[email protected]
Hallo Nicole,
wehre dich!
Habe heute mein Urteil des AG Hamburg bekommen und gegen Parship gewonnen.
Bekomme den „Wertersatz“ plus Anwaltskosten und Gerichtskosten von Parship.
Mein Anwalt war Herr Thomas Meier-Bading aus Berlin, den ich nur empfehlen kann!
Gruß TJR