Ein Vermieter muss für eine Mietwohnung dafür sorgen, dass eine Badewanne in einem angemessenen Zeitraum mit mind. 41 Grad heißem Wasser befüllt werden kann. Der Mieter muß sich nicht mit 37 Grad zufrieden geben und es ist auch nicht zumutbar, dass ein Mieter fast eine 3/4 Std. auf eine “volle Wanne” warten muss. (AG München, Az.: 463 C 4744/11).