massivum.de / sunchairs GmbH: Hier finden Sie den Insolvenzverwalter:
Herr Arnd K. schrieb am 07.05.2020:
Betreff: Nichtlieferung von Ware auf Grund angeblicher Insolvenz zuzüglich weiterhin Angebote kaufbar
Kunden-oder Vertragsnummer: Bestellnummer 123761
Internetseite: massivum.de
Nachrichtentext:
Sehr geehrter Verbraucherschutz,
ich möchte gerne beitragen, dass keine weiteren Käufer Ihr Geld verlieren und eine Meldung zum Möbelhaus Massivum, eine Tochter der Sunchairs GmbH melden.
Ich habe am 07.03.2020 online ein Sofa im Wert von 649€ bestellt und per Vorkasse bezahlt, die Lieferung sollte max. 4 Wochen + 3 Tage Speditionsversand dauern. Nachdem diese Zeit verstrichen war und ich keine Ware erhielt, rief ich beim Kundenservice an, welcher mir mitteilte, dass auf Grund der Corona-Pandemie, sich die Lieferung verzögere ich aber Ende April mit der Lieferung rechnen kann. Da nun Anfang Mai ist versuchte ich erneut den Kundenservice zu erreichen, leider erfolglos, so dass ich mich entschied eine E-Mail zu senden. Nach wenigen Minuten bekam ich die Rückantwort, dass man vor der Insolvenz stehe und sich entschuldige, ich aber nicht damit zu rechnen habe Geld oder Ware zurückzuerhalten. Auf meine Verständnisfrage hin, ob sie den Insolvent seien und wie der weitere Ablauf ist, erhielt ich die Mitteilung, dass man sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren befinde und man davon ausgehe, dass das Insolvenzverfahren bald eröffnet wird.
Leider habe ich keine weitere Informationen zum Ablauf oder der Insolvenz erhalten oder ermitteln können, was mich sehr skeptisch macht. Auch wenn hier mein Geld scheinbar verloren ist und ich dazu privatrechtlich vorgehen sollte, ist das aber nicht der Grund weshalb ich sie bitte sich die Situation einmal anzuschauen.
Der Hauptgrund sie um Hilfe zu bitten, ist das die Homepage von massivum weiterhin online ist und Ware zum Verkauf, weiterhin auch per Vorkasse, anbietet. Unter anderem auch das nicht lieferbare Sofa. Nun habe ich die Besorgnis das weitere Kunden per Vorkasse Zahlungen an Massivum / Sunchairs leisten, obwohl dem Unternehmen bekannt ist, dass sie die Ware nicht liefern können und das Geld ebenfalls nicht zurückerstattet wird. Um das zu vermeiden bitte ich sie um Hilfe, da aus meiner Sicht zur Befürchtung steht, dass hier weitere Käufer um Ihr Geld gebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Arnd K.
verbraucherschutz.de antwortete am 07.05.2020:
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Folgende Informationen haben ich auf insolvenzbekanntmachungen.de finden können:
Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 662/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SUNCHAIRS GmbH & Co. KG, Markranstädter Straße 1, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 15603
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sunchairs Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Jürgen Leuschel
ergeht am 04.05.2020 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 04.05.2020 um 14:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. jur. h.c. Rainer M. Bähr
Prager Straße 34
04317 Leipzig
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
405 IN 662/20 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 05.05.2020