Um die Wirksamkeit einer Kündigung zu unterstreichen muß diese eindeutig sein und in Schriftform erfolgen. Es muß auch klar definiert sein, wann das Arbeitsverhältnis endet. Fehlt eine Angabe in der Kündigung, so ist die Wirksamkeit dahin, so das Arbeitsgericht Leipzig (AZ: 2Ca3972/12). Hier lag eine ordentliche Kündigung von insgesamt 100 Mitarbeitern vor, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. In den Kündigungen fehlte jedoch die zeitliche Angabe. Das Gericht entschied, dass dies für die Arbeitnehmer zu unbestimmt sei und erklärte diese Kündigungen für unwirksam. Es darf nicht sein, dass der Arbeitnehmer in Unwissenheit gelassen wird, wann sein Arbeitsverhältnis endet. Auch für die weiteren Bewerbungen sei dies nicht zumutbar, der Arbeitnehmer muss planen können. Somit ist in diesem Fall der Arbeitgeber gezwungen, eine neue Kündigung zu verfassen und zusätzlich muss er den Mitarbeitern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin eine Vergütung zahlen.