EVENTIM Konzertausfall Eric Burdon: „Ich habe einerseits die Karten im Original an Hohenstein geschickt, so wie EVENTIM gefordert, – andererseits auch sofort am 25.10. das Onlineformular ausgefüllt; – Ergebnis: Keinerlei Reaktion, auch keine Rückerstattung.“
Herr Wolfgang O. schrieb uns am 19.10.19:
Betreff: Keine Rückerstattung von EVENTIM bei Konzertausfall Eric Burdon, 05.10.2019
Nachrichtentext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Konzert von Eric Burdon am 05.10.2019 ist ausgefallen. Daraufhin habe ich die 2 Tickets per Einschreiben zu EVENTIM geschickt mit der Bitte um Erstattung des Kaufpreises.
Mit Schreiben vom 16.10.2019 teilt mir EVENTIM mit, dass es ihnen nicht möglich ist die Karten zu erstatten und schickt mir die Karten wieder zurück, mit dem Hinweis, ich möge mich doch an den Veranstalter, Hohenstein Konzerte, Inh. Monika Beherzig, Steinsee 3, 99755 Hohenstein, wenden. Übrigens steht auf der Hohenstein-Website, man möge sich wegen Ticketerstattungen an EVENTIM wenden………….
Ist das nicht recht dreist? Ich habe doch gar keinen Vertrag mit Hohenstein, die Tickets wurden online bei EVENTIM bestellt.
Was raten sie uns, den ich gehe davon aus, dass Hunderte betroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang O.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 21.10.19 an [email protected], Herrn Klaus-Peter Schulenberg (Geschäftsführer) weiter, erhielt aber keine Antwort. Herr O. schrieb uns am 21.10.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Unterstützung. Ich habe heute – so wie EVENTIM gefordert – die Tickets unmittelbar an Hohenstein Konzerte geschickt.
Viele Grüße
Wolfgang O.
Verbraucherschutz.de schrieb am 21.10.19:
Sehr geehrter Herr O.,
bitte halten Sie mich über den Hergang der Angelegenheit auf dem Laufenden.
Ich denke, dass es nicht so gut war, die Karten dorthin zu schicken, denn immerhin muss Eventim für solche Fälle eine Vermittlerhaftpflicht haben.
Herr O. schrieb am 24.10.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
Sie hatten EVENTIM Termin bis heute, 15:00 Uhr gesetzt.
Ich habe nichts gehört, weder von EVENTIM noch von Hohenstein Konzerte.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang O.
Wir schrieben am 25.10.19:
Sehr geehrter Herr O.
hatten Sie denn schon hier Ihre Erstattungsansprüche geltend gemacht?:
Mit Bedauern müssen wir die Eric Burdon & The Animals Konzerte in Amsterdam, Dortmund, Düsseldorf, Rostock, Dresden und Nürnberg absagen. Der Künstler verweigert den Auftritt.
19.10.2019 WICHTIG: Bitte füllen Sie unser Formular zur Erfassung Ihrer Daten für die Bestimmung Ihrer Ansprüche auf Rückabwicklung hier aus:
Link: eu.jotform.com/form/92812142993360
Wichtig:
Bitte senden Sie keine Tickets per Post oder E-Mail zu uns. Zur Abwicklung bitte ausschließlich das obige Onlineformular nutzen.
Danke
Herr O. schrieb am 2.11.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
hier zu Ihrer Information der aktuelle Stand zum Problem:
– Ich habe einerseits die Karten im Original an Hohenstein geschickt, so wie EVENTIM gefordert,
– andererseits auch sofort am 25.10. das Onlineformular ausgefüllt;
– Ergebnis: Keinerlei Reaktion, auch keine Rückerstattung.
Mit freundliche Grüßen
Wolfgang O.
Verbraucherschutz.de erinnerte Eventim am 4.11.19 an die Stellungnahme. Wir erhielten keine Antwort. Herr O. schrieb uns am 7.11.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
nur zu Ihrer Information: es gab bislang keinerlei Reaktion, weder von EVENTIM noch von HOHENSTEIN.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang O.
Wir schrieben:
Sehr geehrter Herr O.
wir können auch leider weiter nichts tun, als den Vorgang zu veröffentlichen, wenn Eventim uns nicht antwortet.
Da dieser Vorgang einer Rechtsberatung bedarf, wir aber keine Anwälte beschäftigen, und auch keine Rechtsauskünfte erteilen, muss ich Sie leider bitten, einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale aufzusuchen.
Eventim schrieb uns dann doch noch am 11.11.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider können wir als Vorverkaufsstelle im konkreten Fall keine Rückabwicklung vornehmen,
Wir haben die Tickets bereits am 16.10.19 per Einschreiben an Herrn O. zurückgeschickt.
Im Schreiben wurde auch die Adresse des Veranstalters genannt. Dorthin soll sich Herr O.bitte wenden.
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem EVENTIM-Helpcenter: eventim.de/helpcenter/.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas B.
eventim.de-Kundenservice
Verbraucherschutz.de schrieb:
Sehr geehrter Herr B.
was ist das für eine Antwort von Ihnen??
Auf Ihrer eigenen Seite schreiben Sie:
Mit Bedauern müssen wir die Eric Burdon & The Animals Konzerte in Amsterdam, Dortmund, Düsseldorf, Rostock, Dresden und Nürnberg absagen. Der Künstler verweigert den Auftritt.
19.10.2019 WICHTIG: Bitte füllen Sie unser Formular zur Erfassung Ihrer Daten für die Bestimmung Ihrer Ansprüche auf Rückabwicklung hier aus:
Link:eu.jotform.com/form/92812142993360
Wichtig:
Bitte senden Sie keine Tickets per Post oder E-Mail zu uns. Zur Abwicklung bitte ausschließlich das obige Onlineformular nutzen.
Danke
Das hat Herr O. getan, aber keine Rückmeldung von Ihnen erhalten!
Herr O. hatte auch die Tickets an Hohenstein geschickt, aber auch von dort keine Rückmeldung erhalten!
Und nochmal: Eventim ist doch ein Vermittler – oder? Und dann muss als Eventim als Vermittler auch eine Vermittlerhaftpflicht haben!
Auf diesen Einwand von mir ist Eventim bisher auch noch nicht eingegangen!
Es ist eine Schade, wie Eventim hier mit seinen Kunden verfährt.
Herrn O. kann man eigentlich nur empfehlen Anzeige zu erstatten und ein Mahnverfahren gegen Eventim einzuleiten.
Eventim schrieb uns am 12.11.19:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
hiermit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.11.2019.
Die von Ihnen zitierte Passage stammt nicht von unserer Seite, sondern von der Seite des Veranstalters hohenstein-konzerte.de/event/eric-burdon-the-animals-abschiedstour/
Bitte recherchieren Sie hier korrekt, bevor Sie Fehlinformationen verbreiten. Zudem korrigieren Sie bitte den Artikel auf Ihrer Seite entsprechend.
Natürlich bedauern wir den Ausfall der betreffenden Veranstaltung zwar sehr, sind jedoch vorliegend nicht für die Rückerstattung des Ticketkaufpreises verantwortlich sind.
Es ist zwar zutreffend, dass Herr O. (auch) eine Vertragsbeziehung mit CTS EVENTIM hat, dies führt jedoch nicht dazu, dass CTS EVENTIM zur
Rückabwicklung wegen des Veranstaltungsausfalls verpflichtet ist. Vorliegend ist zwischen zwei Vertragsverhältnissen zu unterscheiden. Zwischen Herrn O.
als Ticketerwerber und CTS EVENTIM wurde ein Vertrag über die Verschaffung der Tickets einerseits und andererseits zwischen Herrn O.
als Ticketerwerber und dem Veranstalter ein Vertrag über die Veranstaltungsdurchführung geschlossen.
Der Vertrag hinsichtlich der Ticketverschaffung wurde unstreitig erfüllt – Herr O. hat die Tickets erhalten – und die vorliegende Leistungsstörung betrifft dieses Vertragsverhältnis nicht, sondern eben das zweite Vertragsverhältnis zwischen Herrn O. und dem Veranstalter hinsichtlich der Veranstaltungsdurchführung.
CTS EVENTIM war nicht der Veranstalter der fraglichen Veranstaltung, sondern hat lediglich als Vorverkaufsstelle für den Veranstalter einen Teil des Eintrittskartenvorverkaufs für diese Veranstaltung organisiert und durchgeführt. Bereits unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil jeder Bestellung über unseren Online-Ticketshop und zudem jederzeit unter eventim.de einzusehen sind, ist zu entnehmen, dass die CTS EVENTIM nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen ist:
[…] „Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von
Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. […].
Gegenüber dem Käufer einer Eintrittskarte ist allein der Veranstalter zur Erbringung der Veranstaltungsleistung verpflichtet. Daher ist im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung auch der Veranstalter alleiniger Ansprechpartner und Anspruchsgegner im Falle von Leistungsstörungen jeder Art, einschließlich der Vertragsrückabwicklung im Falle einer Veranstaltungsänderung, -absage bzw. -verlegung und etwaiger sich daraus ergebender Sekundäransprüche.
Zur Verdeutlichung dürfen wir auszugsweise auf ein Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 30.07.2009 – 4 U 69/09) verweisen. Der dortige Beklagte handelte ebenfalls im Internet mit Veranstaltungstickets: „Es handelt sich bei dem Kartenkauf im Internet um einen Rechtskauf. Bei der Konzertkarte handelt es sich um ein sog. kleines Legitimationspapier nach
§ 807 BGB, das nach §§ 929 ff. BGB übertragen wird. Mit der Übersendung der Karte hat der Beklagte den Kaufvertrag erfüllt. Die Durchführung des Konzertes ist Sache des Veranstalters. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Karteninhaber – und zwar unabhängig davon, auf welche Weise der Inhaber die Karte erlangt hat – den Zutritt zu dem Konzert zu verschaffen. Wird das Konzert abgesagt, haftet der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der dadurch eingetretenen Unmöglichkeit. Der Beklagte haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit aber gerade nicht, weil er seine Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht. Legt man diese Rechtslage zugrunde, folgt daraus, dass das Risiko, dass das Konzert ausfallen könnte, im Verhältnis der Kaufvertragsparteien beim Käufer liegt.“
Ebenso lautet die ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte, unter vielen etwa AG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.1995, VuR 1995, 358; AG Schöneberg, Urt. v.
02.03.1995, VuR 1995, 359, dort bezogen auf Tourneeveranstalter; AG Bremen, Urt. v. 18.04.2007 – Az. 13 C 0487/06; AG Bremen, Urt. v. 25.10.2006 – Az. 13 C
0242/06; AG München, Urt. v. 21.06.2010 – Az. 114 C 9088/10; AG München, Urt. v. 20.02.2012 – Az. 182 C 32012/11; AG Bremen, Urt. v. 12.06.2012 – Az. 231 C
7734/12; AG Bremen, Urt. v. 20.05.2015 – Az. 10 C 71/15; AG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – Az. 13 C 322/17).
Wir weisen ergänzend darauf hin, dass CTS EVENTIM zwar in vielen Fällen die Rückabwicklung im Auftrag der Veranstalter durchführt, dazu jedoch zum Einen nach dem Obenstehenden weder verpflichtet ist und zum Anderen dies eben nur dann tut, wenn ein solcher Auftrag erteilt wurde und die entsprechenden finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen durch den Veranstalter geschaffen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, deswegen möchten Herr O. die seine Ansprüche bitte ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem EVENTIM-Helpcenter: eventim.de/helpcenter/.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas B.
Teamleiter Lösungsmanagement
eventim.de-Kundenservice
Es liegen mehrere Urteile des Amtsgericht Bremen aus den Jahren 2020 und 2021 vor: hier wurde Eventim verurteilt, die gesamten Konzertkarten zu erstatten, gleiches gilt für alle Gebühren.
Wer ebenfalls eine Klage gegen Eventim erheben möchte und weitere Infos möchte, gerne per Mail:
[email protected]
Tja, Schlechte Nachrichten: Hohenstein ist seit 21.01.2021 insolvent. Noch schlechter: Alle Burdon-Fans, die Geld im Zwangsvollstreckungs-Verfahren erhalten haben, müssen wohl zurückzahlen. Wahrscheinlich auch die Kosten übernehmen. Verstehe einer unser Rechtssystem 😔
Ich habe schon vor einem Jahr einen Anwalt beauftragt. Der hat es zunächst mit freundlichen Anschreiben versucht. Dann mit Fristsetzung. Schließlich Klage eingereicht. Beherzig und Anwalt haben wirklich alles getan, um eine Verhandlung zu torpedieren. Schließlich ist am 3.12.20 doch dazu gekommen. Keiner erschienen. Versäumnisurteil ausgesprochen. Heute hat der Anwalt eine Vermögensauskunft von Beherzig angefordert. Für meine Nerven wäre ein Verzicht auf die 230€ wohl besser gewesen.
Hallo , auch ich gehöre zu den Dummen die bisher umsonst gewartet haben.
Alles wurde von mir erfüllt keinerlei Reaktionen .
Nach der Nachricht von P.Vorndamme werde ich einen Anwalt mit der Klage beauftragen .
Eigentlich ist das ja viel schlimmer was Hohenstein da veranstaltet .
Vielleicht habe ich ja zu 1 Jährigen mein Geld zurück
Ich kann nur nachwievor jedem empfehlen sich sein Geld gerichtlich wiederzuholen. Bei der Familie ist definitiv noch Geld zu holen. Sie ist definitiv nicht insolvent. Eher das Gegenteil. Ein Bekannter des Amtsgerichtes Nordhausen berichtet, dass mindestens einmal pro Woche weitere Klagen gegen die Familie eingehen und diese auch vollstreckt werden. Also bleibt dran und holt euch euer Geld wieder!
Auch ich habe mir Konzertkarten gekauft und vor einiger Zeit eine Antwort durch Hohenstein-Konzerte erhalten, dass die Rückerstattung in Arbeit sei. Bislang habe ich nichts zurückerhalten. Nun habe ich Hohenstein-Konzerte nochmals eine Frist gesetzt, danach werde auch ich gegen Hohenstein-Konzerte klagen. Auf jeden Fall finde ich auch die Rolle der „Vermittler wie z.B. Eventim u.a.“ , die ja die Tickets verkaufen, so nicht korrekt. Kaufe in Zukunft nur noch an der Abendkasse direkt.
P. Vorndamme, danke für die Info, auch für die, speziell an mich. Gratuliere, lang hat es gedauert!
Es ist geschafft!!!Pfändung bei Frau Beherzig ist erfolgt!!! Auf grund des vollsteckbaren Urteils sind somit aus ursprünglich 99,50 Euro Ticketkosten nunmehr 228,00 Euro Gesamtkosten als Pfändungsbetrag für Hohenstein Konzerte entstanden,die am 5.8.2020 an die Gerichtsvollzieherin gezahlt worden sind und somit an mich überwiesen werden. Es lohnt sich also mit Geduld und Hartnäckigkeit solch unseriösen Anbietern zu widerstehen und deren merkwürdigem Geschäftsgebaren das Handwerk zu legen!