Auf der Suche nach einer neuen Arbeitstelle werden oft unzählige Bewerbungen geschrieben. Oft kommt gar keine Antwort. Falls es doch eine Antwort mit einer Ablehnung geben sollte, ist der Stellenausschreiber nicht verpflichtet, seine Ablehnung zu begründen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf interne Firmen-Information, ob evtl. ein Bewerber des anderen Geschlechts diese Stelle bekommen hat. Dieses Urteil verkündete das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (8 AZR 287/08). Damit blieb die Entschädigungsklage einer Frau aus Hamburg auch vor den obersten Arbeitsrichtern ohne Erfolg. Die Frau hatte sich vergeblich auf eine ausgeschriebene Stelle als Software-Entwicklerin beworben. Da sie nicht erfuhr, ob und warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde, vermutete sie eine Benachteiligung unter anderem wegen ihres Alters und Geschlechts. Dem folgten die Bundesrichter aus Erfurt jedoch nicht. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft begründe im vorliegenden Falle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung, hieß es im Urteil. Im April 2012 hatte bereits der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass kein Anspruch auf Auskunft besteht, ob und warum sich der Arbeitgeber für einen anderen Bewerber entschieden hat. Die Verweigerung jeglicher Information könne jedoch unter Umständen ein Indiz für eine vermutete Diskriminierung sein, hieß es.