„Sehr ärgerlich sind schon die 600€, hinzu kommt, dass der Kontakt mit Microsoft sehr langwierig ist. Sie verlangen immer wieder meine Handynummer für einen telefonischen Kontakt, rufen aber nicht an“
Herr Daniel S. schrieb uns am 28.5.17:
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem und weiß nun nicht mehr weiter und hoffe hier bei Ihnen eine Antwort zu bekommen.
Ich habe letztes Jahr im Februar für 2700€ beim Otto Versand einen Microsoft Surface Book gekauft, zusätzlich auf Empfehlung, natürlich ,eine Versicherung für 90€ abgeschlossen.
Ich bin immer sehr sorgsam mit dem teurem Gerät umgegangen. Zum Schutz des Gerätes eine dicke Ledertasche gekauft… Nun ja…
Als ich fertig war mit der Benutzung, fuhr ich das Surface Book runter ,klappte es zu und wollte es in die Tasche legen. Beim hochheben riss das Display. Ich habe sofort mit Otto Kontakt aufgenommen weil ich ja diese Versicherung abgeschlossen hatte. Diese greift aber wohl nicht bei so einem Schaden. Ich soll Microsoft kontaktieren. Gesagt getan.
Microsoft verlangt 600€ für eine Reparatur, diese sind sofort zu leisten. Bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter von Microsoft bekam ich die Aussage, das ich das Gerät hinschicken soll und dann bekäme ich ein neues. Der Mitarbeiter war bei dem ersten Telefonat sehr freundlich und bestätigte meine Ansicht , dass es absolut nicht sein kann so viel Geld zu bezahlen. Mittlerweile habe ich 3300€ bezahlt. Ich habe ihn darauf Aufmerksam gemacht , dass so einige Foren voll stehen mit Kunden die sich über die Qualität beschweren und auch welche dabei sind ,die die gleichen Probleme mit dem Display haben. Auch dies sah er ein und bestätigte mir, das es so nicht korrekt ist. Ich sprach Ihn außerdem darauf an mir entgegen zu kommen und aus Kulanz mir einen Teil der 600€ zurück zu erstatten. Auch darum wollte er sich persönlich kümmern-nichts.
Sehr ärgerlich sind schon die 600€, hinzu kommt, dass der Kontakt sehr langwierig ist. Sie verlangen immer wieder meine Handynummer für einen telefonischen Kontakt, rufen aber nicht an. Das vermeintlich neue Gerät kam endlich an. Es war zerkratzt, hatte Stoßkanten an den Seiten und erhebliche Grafik Fehler….Wieder wurde Kontakt mit Microsoft aufgenommen, diese verlangten dann Fotos, logisch, aber sehr schwer umzusetzen. Dieses Gerät wurde dann auf verlangen von Microsoft zurückgeschickt. Dann hieß es, es werden nicht unbedingt neue Geräte im Austausch verwendet. Es kann auch gut angehen, das es sich um überholte Geräte handelt….Toll….Enttäuschend für mich als Kunde. Ich hatte ja lediglich den Schaden am Display…Und sonst keine Schäden. Das zweite Gerät kam dann auch endlich bei mir an, ich freute mich und war zuversichtlich. Das war dann wieder nichts, es war auf der Unterseite zerkratzt und einer der USB-Slots ist defekt. Im erneuten Kontakt, schrieb man mir wieder ich solle Fotos machen, und er hätte gedacht, dass jetzt alles zu meiner Zufriedenheit sei… er würde mit mir Kontakt aufnehmen, das ist jetzt wieder über eine Woche her… Keine Antwort.
Meine Fragen sind jetzt, wie lange muss ich dieses Spielchen noch mitmachen? Kann ich mein Geld zurück verlangen, oder auf ein komplett neues Gerät bestehen?
Vielen Dank im Voraus,
über eine Antwort würde ich mich riesig freuen.
Mit freundlichen Grüßen
D. S.
Verbraucherschutz.de bat Herrn S. um die Mailadresse von Microsoft, da diese auf der Homepage nicht zu finden ist. Am 31.5.17 schrieben wir an [email protected]om
und erhielten die nachstehende Zuschrift:
Von: Microsoft Customer Support [mailto:[email protected]om]
Gesendet: Mittwoch, 31. Mai 2017 09:19
An: Gunda Lauckenmann <[email protected]>
Betreff: WG: AW: BESCHWERDE: Microsoft / Surface Book/ Reparatur
Thank you for contacting Microsoft Surface Support. You have reached an unmonitored alias. For assistance, please visit http://surface.com/support
Wir schrieben Herrn S.:
Sehr geehrter Herr Seeliger,
ich habe Ihre Zuschrift weiter geleitet und erhielt die nachstehende Zuschrift.
Da wir nur Vorgänge bearbeiten können zu denen uns eine Mailadresse der Firma bekannt ist, kann ich hier
leider nichts tun.
Sie sollten die Verbraucherzentrale aufsuchen und denen auch mitteilen, dass die Firma Microsoft nicht den
gütigen Regelungen der Impressumspflicht nachkommen, dass nämlich eine Mailadresse für einen schnellen
Kontakt vorhanden sein muss.
§ 5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
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