Kapitalanlagebetrug, wann ist der Tatbestand erfüllt?
Immer wieder kommt es, nicht nur in Deutschland zu raffiniert ausgeklügelten Anlageschwindel. Um den Verbraucher zu schützen und die kriminellen Machenschaften der Initiatoren zu bekämpfen wurde der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges geschaffen.
Kapitalanlagebetrug ist im Gesetz klar definiert:
§ 264a StGB
Kapitalanlagebetrug(1)Wer im Zusammenhang mit
- dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
- dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Quelle: dejure.org/gesetze/StGB/264a
Schadenersatzansprüche im Bezug auf Kapitalanlagebetrug kann der Verbraucher im zivilrechtlichen Bereich nur dann geltend machen, wenn lt. §264a StGB auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde, d.h. es muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. Zu den objektiven Tatbestandmerkmalen gehören die im §264a StGB genannten Vorrausetzungen. Diese müssen in der Gegenwart als auch in der Vergangenheit festgestellte werden. Tatsachen also, das was geschehen ist und der Zustand, man spricht hierbei von äußeren Tatsachen. Alle Umstände die den Wert, die Chancen aber auch das Risiko der Geldanlage betreffen sind aufklärungspflichtig. Von inneren Tatsachen spricht man im Zusammenhang mit der Täterüberzeugung bezüglich der Entwicklung.
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Quelle: dejure.org/gesetze/BGB/823
Der Bundesgerichthof und diverse Instanzgerichte haben in ihren Urteilen auch die Initiatoren von Fonds, vor allem sogenannte Gründergesellschaften mit in die Haftung genommen. Diese Haftung bezieht sich nicht nur auf die Aufklärungspflicht sondern auch auf die Beratung durch Anlageberater und –vermittler.
(BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04 – OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2009, Az. 14 U 51/08 – BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/8)
Betreff: Anlagebetrug BRD
Es handelt sich hierbei um ein Bundesbank-Börsen-Spiel. Aktien usw. gibt es nicht. Kurse funktionieren durch simplen Mausklick. Schmückendes Beiwerk sind Geschichten. Somit bedient sich die Deutsche Bundesbank an Ihr und allen Geldern, die sich für Anleger halten. ariva.de/forum/hi-wir-machen-553977