Seit Januar 2016 zahle ich im Rahmen dieses Schuldenbereinigungsplans meine Schulden ab. Im Oktober 2016 fand eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf meinem Sparkonto statt, von Purps, Vogel Flinder/purpsvogelflinder.
Frau A.B. schrieb uns:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um die Anwaltschaft Purpsvogelflinder, welche Inkassofälle für (ich glaube e-plus) abwickelt.
Zur Situation, ja ein/zwei mal falsch abgebogen im Leben und Schulden produziert.
Ende 2015 hat diese Stelle einem Schuldenbereinigungsplan zu gestimmt, welchen ich mit der ADN Schulderberatung hier in Wilhelmshaven aufgestellt habe. Der ausstehende Betrag wird zu 100 % von mir abgeleistet.
In diesem Bereinigungsplan steht der Passus: „(…) Während der Laufzeit werden keine Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger vorgenommen. (…)“
Seit Januar 2016 zahle ich im Rahmen dieses Schuldenbereinigungsplans meine Schulden ab.
Da ich ab diesem Jahr (2017) eine kostenpflichtige Schule besuchen werde, habe ich bereits seit Januar 2016, etwas Geld gespart.
Im Oktober 2016 fand eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf meinem Sparkonto statt, von Purpsvogelflinder.
Seitdem bitte ich diese Stelle, um eine schriftliche Stellungsnahme, bzw. zumindest um die Bestätigung, dass die Schulden in diesem Haus getilgt sind.
Weder dieses Schreiben, noch ein Begleitschreiben zur Pfändung habe ich erhalten.
Seit November schreibe ich täglich Mails, um ein Schreiben zu erhalten.
Ich halte dieses Verhalten für äußerst Unseriös und ich würde mich freuen, wenn Sie sich hier einschalten könnten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen
A.B.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 20.2.17 an Purpsvogelflinder weiter, erhielt aber keine Antwort. Am 24.2. schrieb uns Frau B.:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
leider ist bisher noch kein Schreiben eingegangen.
Nach der Mailbox Mitteilung vom letzten Freitag, dem 17.02.2017, habe ich meine Anschrift angegeben.
Ist auf Ihre Anfrage eine Stellungnahme bei Ihnen eingegangen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
A.B.
Am 25.2.17 bat Verbraucherschutz.de die Kanzlei nochmals vergeblich um eine Antwort. Frau B. schrieb uns am 7.3.17:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
Ich möchte mich erkundigen, ob Sie bisher eine Rückmeldung erhalten haben.
Meine Anschrift ist seit spätestens dem 17.2 bekannt.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
A.B.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage an unseren Partneranwalt weiter, der uns schrieb:
Eine Zwangsvollstreckung ist allerdings unmöglich, wenn kein vollstreckbarer Titel (zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid) vorliegt. Ansonsten würde das zuständige Amtsgericht einer Kontopfändung nicht zustimmen. Grundsätzlich kann es schon sein, dass die Vereinbarung, wonach während der Laufzeit des Schuldenbereinigungsplans keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, einer Vollstreckung entgegengehalten werden kann.