Insolvenz Net Entertainment / Eventim: „Gegenüber dem Käufer einer Eintrittskarte ist demnach allein der Veranstalter zur Erbringung der Veranstaltungsleistung verpflichtet“
Frau Madeleine B. schrieb uns am 18.10.19:
Betreff: Firma Net Entertainment GmbH, Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße 7, 53125 Bonn, Deutschland (als Vermittler Firma EVENTIM)
Nachrichtentext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Vermittlung und Unterstützung bei folgender Angelegenheit. Am 11.09.19 kaufte ich bei der Firma EVENTIM, online zwei Eintrittskarten für das Novus Festival – The New K – Day 2 am Sa., 26.10.2019, 18:00, Ort: ISS DOME Düsseldorf. Gezahlt habe ich Gesamtsumme inkl. MwSt. € 271,80. Leider teilte mir EVENTIM am 15.10.19 mit, dass das Konzert nicht stattfinden wird. Zudem habe die Firma Net Entertainment nach eigenen Angaben einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. EVENTIM schreibt: „Aufgrund dieser Sachlage können wir die Rückabwicklung von Ticketkäufen nicht übernehmen und bitten Sie, Ihre Erstattungsansprüche direkt gegenüber dem Veranstalter bzw. bei einem etwaigen künftigen Insolvenzverwalter geltend zu machen. „. Doch EVENTIM gibt keine Angaben, WIE ich jetzt vorgehen soll. Auf eine E-Mail an EVENTIM, die ich am 15.10.19 schrieb und in dieser ich EVENTIM um Unterstützung bitte, habe ich bis heute keine Antwort erhalten. Würden Sie mir bitte sagen, wie ich jetzt vorgehen soll, damit ich meine Rückerstattung erhalte?
Vielen Dank im Voraus
Madeleine Aimée B.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am [email protected], Herrn Schulenberg (Geschäftsführer) weiter und erhielt die nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Herrn Schulenberg und Ihrer Anfrage vom 21.10.2019, die Sie im Auftrag von Frau B. an uns weitergeleitet haben.
Wir teilen Ihnen zunächst mit, dass wir den Ausfall der betreffenden Veranstaltung sehr bedauern.
Es ist zwar zutreffend, dass Frau B. (auch) einen Vertrag mit CTS EVENTIM geschlossen hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass CTS EVENTIM zur Rückabwicklung wegen des Veranstaltungsausfalls verpflichtet ist. Vorliegend ist nämlich zwischen zwei Vertragsverhältnissen zu unterscheiden, zum einem wurde zwischen dem Ticketerwerber und CTS EVENTIM ein Vertrag über die Verschaffung der Tickets einerseits und andererseits zwischen dem Ticketerwerber und dem Veranstalter ein Vertrag über die Veranstaltungsdurchführung geschlossen.
Der Vertrag hinsichtlich der Ticketverschaffung wurde unstreitig erfüllt – Frau B. hat die Tickets erhalten – und die vorliegende Leistungsstörung betrifft dieses Vertragsverhältnis nicht, sondern eben das zweite Vertragsverhältnis zwischen dem Ticketerwerber und dem Veranstalter hinsichtlich der Veranstaltungsdurchführung.
CTS EVENTIM war jedoch nicht der Veranstalter dieser Veranstaltung, sondern hat eben lediglich als Vorverkaufsstelle für den Veranstalter einen Teil des Eintrittskartenvorverkaufs für diese Veranstaltung organisiert und durchgeführt. Auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil jeder Bestellung über unseren Online-Ticketshop und zudem jederzeit unter eventim.de einzusehen sind, ist zu entnehmen, dass die CTS EVENTIM nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen ist:
„[…] Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung
von Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. […].“
Gegenüber dem Käufer einer Eintrittskarte ist demnach allein der Veranstalter zur Erbringung der Veranstaltungsleistung verpflichtet. Daher ist im Hinblick auf die Veranstaltungsdurchführung auch der Veranstalter alleiniger Ansprechpartner und Anspruchsgegner im Falle von Leistungsstörungen jeder Art, einschließlich der Vertragsrückabwicklung im Falle einer Veranstaltungsänderung, -absage bzw. -verlegung und etwaiger sich daraus ergebender Sekundäransprüche.
Aus diesem Grund kann Frau B. der CTS Eventim gegenüber keine Erstattungsansprüche geltend machen. Da der betreffende Veranstalter zudem nach eigenen Angaben einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt, kann CTS Eventim aufgrund dieser Sachlage die Rückabwicklung von Ticketkäufen nicht übernehmen und bittet die betreffenden Kunden daher, ihre Erstattungsansprüche direkt gegenüber dem Veranstalter bzw. bei einem etwaigen künftigen Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Wir bedauern die daraus entstandenen Unannehmlichkeiten für unsere Kunden sehr und bitten um das Verständnis von Frau B., dass wir ihr in diesem Fall leider nicht weiterhelfen
können.
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem EVENTIM-Helpcenter: eventim.de/helpcenter/.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas B.
eventim.de-Kundenservice
Verbraucherschutz.de schrieb an Eventim:
Sehr geehrter Herr B.
ich möchte Sie bitten, mir den Namen des Veranstalters sowie dessen Insolvenzverwalter zukommen zu lassen.
Und erhielt die nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Beim Veranstalter handelt es sich um die bereits benannte Net Entertainment GmbH, Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße 7, 53125 Bonn.
Ein Insolvenzverwalter wurde bisher nicht benannt. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, wird Frau B. selbstverständlich per E-Mail informiert.
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem EVENTIM-Helpcenter: eventim.de/helpcenter/.
Wir baten Frau B. uns zu informieren, wenn Sie den Insolvenzverwalter genannt bekommen hat.