Ab April 2013 gilt das neue Mietrecht. Verbraucherschutz.de nennt die wichtigsten Änderungen.
Renoviert oder saniert der Vermieter eine Wohnung, können die Bewohner die Miete für die Dauer der Arbeit entsprechend mindern. Bei einer energetischen Modernisierung – also Maßnahmen zur Einsparung oder effizienteren Nutzung von Energie – jedoch darf die Miete erst ab dem vierten Monat der Bauarbeiten gemindert werden. Bis dahin müssen Mieter Beeinträchtigungen in Kauf nehmen. Die bisherige Regelung, dass Kosten von Modernisierungen mit bis zu 11% im Jahr umgelegt werden dürfen gilt auch weiterhin. Liegt hier ein Härtefall vor, können die Maßnahmen dennoch durchgeführt werden, der Vermieter darf die Miete aber nicht erhöhen. So werden Sanierungen nicht erschwert und der Mieter behält trotzdem sein Recht, Mieterhöhungen, die er finanziell nicht tragen kann, auch nicht zahlen zu müssen.
Auch beim Thema Mietnomaden gibt es Neuerungen, die Vermietern helfen sollen, ihre Wohnung wieder zu vermieten. So sind vom Vermieter beantragte Wohnungsräumungen gerichtlich bevorzugt zu behandeln, da der Vermieter seine Mieter nicht einfach so vor die Tür setzen darf. Um den Vermieter vor wirtschaftlichem Schaden während des Gerichtsverfahrens zu bewahren, können Mieter nun verpflichtet werden, eine Sicherheit für die auflaufende Miete zu hinterlegen. Generell erleichtert das neue Mietrecht die Erreichung von Räumungsklagen sowie ihre Vollstreckung für den Vermieter. Eine weitere Regelung erlaubt dem Vermieter, seinem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser bei einer Kautions-Ratenzahlung mit zwei Zahlungen im Verzug ist.
Das neue Mietrecht sieht einen verlängerten Schutz vor Eigenbedarfskündigungen von mindestens drei Jahren vor. Je nach Bundesland kann sich dieser auf bis zu zehn Jahre erweitern. Gesetzeslücken, in denen beispielsweise bei Personengesellschaften mehrere Gesellschafter Eigenbedarf ankündigten und so eine schnellere Räumung erwirken konnten, sind nun ausgeschlossen.
In Gebieten mit knapper Wohnungslage darf der Vermieter die Miete nun nur noch um 15% statt den bisherigen 20% innerhalb von drei Jahren erhöhen. Obergrenze bleibt dabei die „ortsübliche Vergleichsmiete“, die Regelung gilt nicht für Neuvermietungen. Auf diese Vergleichsmiete werden nach neuem Recht auch die Kosten für energetische Maßnahmen gelegt – unabhängig davon, ob sie im betreffenden Objekt bereits durchgeführt wurden oder nicht.