„Bei einer überraschenden Zwischenabrechnung wurde das schwer erkennbar in der Rechnung versteckt“
Herr Uwe S. schrieb uns:
Immergrün-Energie GmbH
Postfach 210769
50532 Köln
Im Dezember 2013 wurde mir über die Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr Tarifgarantie für 2014 zugesagt und schriftlich bestätigt.
Schon im Januar 2014 wurde dann der Grundbetrag verdreifacht, allerdings ohne das zu avisieren. Bei einer überraschenden Zwischenabrechnung im Juli 2014 wurde das schwer erkennbar in der Rechnung versteckt. Wegen der Tarifgarantie allerdings auch von mir übersehen und leider erst jetzt in der Jahresabrechnung 2014 erkannt.
Das ist ein hinterlistiges Verhalten, schon weil die Erhöhung nicht vorab angekündigt wurde und mir somit die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht eingeräumt wurde. Heute verweigert man mir die Kündigung. Aus den von ihnen veröffentlichen Beiträgen entnehme ich, dass ich nicht der einzige bin, der dieser Fa. aufgesessen ist.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 05.03.2015 weiter und erhielt am 09.03.2015 die nachstehende Antwort:
Vertragsnummer: …
Sehr geehrter Herr S.,
sehr geehrter Herr Rosenberger,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 05.03.2015.
Wir bedauern sehr, dass bislang keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Auftraggeber gefunden werden konnte. Sehr gerne möchten wir dies nun ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz nachholen und die offenen Fragen beantworten.
In rechtlicher Hinsicht möchten wir wie folgt ausführen:
In Bezug auf die von Ihnen monierten Grundpreisanpassungen sind wir der Auffassung, dass diese mittels Preisinformationsschreiben vom 14.09.2013 wirksam mitgeteilt wurde.
Auf der Seite 4 des Preisinformationsschreibens wurde ihr sogar insgesamt ein Sonderkündigungsrecht, sowohl bezogen auf die Arbeitspreisanpassung als auch die Grundpreisanpassung, eingeräumt.
Es wurde zudem expressis verbis darauf hingewiesen, dass dieses bis zum Wirksamwerden der Preisanpassungen ausgeübt werden kann.
Diese Information befindet sich zusätzlich in den dem Vertrag zu Grunde liegenden AGB.
Zudem handelt es sich vorliegend um ein Vertragsverhältnis im elektronischen Geschäftsverkehr.
In Ziffer 2 Absatz 10 der AGB ist vereinbart, dass der Kunde bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen hat, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass dem Kunden eine diesseits abgegebene Erklärung zugehen kann.
Zudem ist vereinbart, dass der Kunde sich damit einverstanden erklärt, über seine E-Mail-Adresse bzw. das eingerichtete elektronische Postfach rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Preisanpassungen) zu erhalten. Explizit ist in Ziffer 2 Absatz 11 auch vereinbart, dass eine Übersendung von Unterlagen per Briefpost somit regelmäßig nicht erfolgt.
Vor Vertragsschluss muss ein Kunde zudem bestätigen, dass er die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Anderenfalls kann der Vertrag nicht geschlossenen werden.
Auch auf Grund der Tatsache, dass die Kommunikation ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt, ist es möglich, die günstigen Preise anzubieten, was einem Kunden bei Abschluss des Vertrages grds. auch bewusst ist. Darüber hinaus wird hierauf auch seitens der Vertriebsportale hingewiesen.
Da die E-Mail nachweislich versendet wurde, gilt sie auch als zugegangen (Zugangsfiktion). Ihren Auftraggeber trifft im Bestreitensfalle eine sekundäre Darlegungslast.
Wir sind daher der Auffassung, dass die Preisanpassungen insgesamt nicht zu beanstanden sind.
Nichtsdestotrotz besteht vorliegend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen:
Mit Email vom 06.03.2015 haben wir Sie zum 18.03.2015 aus dem Vertrag entlassen. Nach dem 18.03.2015 wird eine Schlussrechnung erstellt. In der Schlussrechnung erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von 159,96 € (Grundpreisdifferenzerstattung, vorgetragen in Ihrem Schreiben vom 09.03.2015)
Ihr Verrechnungsscheck in Höhe von 57,89 € (Guthaben Rechnung vom 12.02.2015) haben wir am 04.03.2015 an Sie übersandt.
Wir hoffen, dass die Angelegenheit in dieser Weise einvernehmlich einen Abschluss finden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün!-Energie Team
Herr Uwe S. schrieb uns abschließend:
Sehr geehrter Herr Rosenberger,
jetzt ist der Fall für mich mit vollster Zufriedenheit abgeschlossen. Nachdem Immergrün mich zum 18.3.15 aus dem Vertrag entlassen hat,
habe ich dann mit einem weiteren Schreiben meine Forderung zur Rückzahlung der Grundpreisdifferenz bekräftigt. Das hat man mir nun zugesichert
und ich bin zufrieden. Da dieses nicht meine erste schlechte Erfahrung mit solchen windigen Trittbrettfahrerfirmen ist, werde ich mich
sicherlich nicht wieder mit einer solchen einlassen. Da bleibe ich zukünftig lieber bei Vattenfall.
Preislich gibt sich das alles sowieso nichts, wenn man die jeweiligen Willkommensboni oder wie sich das sonst so nennt außer acht lässt.
Das ganze Wechselgedönze ist nach meiner Erfahrung nur politische Selbstberuhigung und Augenwischerei.
Nocheinmal vielen Dank für ihre Unterstützung und mit besten Grüßen.
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