Ikea: Mwst nicht gesenkt / beantwortet unsere Anfrage nicht.
Herr Sascha E. schrieb uns am 27.7.2020:
Betreff: IKEA – Gesetzliche Mehrwertsteuer Senkung
Internetseite: IKEA.de
Nachrichtentext:
Guten Tag,
ich habe am 23.06.2020 eine IKEA Küche im Wert von 6.000,93€ bestellt.
Aufgrund von Corona musste ich die Küche komplett per Vorkasse bezahlen und nicht bei Anlieferung.
Daher habe ich die Küche am 24.06.20.20 komplett bei IKEA in Duisburg bezahlt (inkl. 19% Mwst.)
Die Küche wurde dann am 03.07.2020 sowie am 04.07.2020 angeliefert.
Durch Medien wurde ich darauf aufmerksam gemacht das die Mwst. ja ab 01.07.2020 auf 16% gesenkt wurde.
Darauf hin habe ich mich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums sowie auf der Seite der Verbraucherzentrale schlau gemacht.
Dort steht ganz klar das der Tag der Anlieferung und somit der Abschluss des Geschäftes als Stichtag der Mwst. gilt.
Eine Ausnahme gibt es nur wenn vorab ein Brutto Festpreis vereinbart wurde.
Bei der Küche habe ich aber lediglich eine Bestellbestätigung erhalten sowie bei Bezahlung einen Kassenbon mit allen aufgelisteten Artikeln die dann natürlich unten Netto mit der Mwst. beaufschlagt wurden.
Hier gibt es daher weder einen Vertrag und schon gar kein Brutto Festpreis.
Ich habe mich dann telefonisch sowie Schriftlich an IKEA.
Leider wurde ich hier immer ganz schnell abgefertigt mit der Aussage das sich das Unternehmen hier für eine Regelung entschieden hat den Kauf als Stichtag zu nehmen.
Für mein dafürhalten ist das ja aber nicht rechtens?!
Leider habe ich keine Chance die Sache weiter zu klären da die schriftlich Anfrage von einer No Replay Adresse beantwortet wird.
Da es doch um einiges an Geld bei dieser Summe geht, hätte ich hier gerne eine klare faire Aussage.
Mit freundlichen Grüßen
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 28.7.2020 an [email protected], Herrn Jesper Brodin (Geschäftsführer) weiter, erhielt aber keine Antwort. Am 8.8.2020 erinnerten wir an die Antwort, aber weder Herr E. noch wir erhielten bis zum 22.8.2020 eine Antwort.
Guten Tag,
Vielleicht kann ich als Mann vom Fach helfen.
Es ist richtig, dass die Umsatzsteuer generell mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt wurde – bei Werklieferungen zählt der Tag der Abnahme (§640 BGB), §13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG.
Dies gilt jedoch nicht in Fällen der Vorkasse. Da die Leistung bereits am 24.06.2020 gezahlt wurde, entsteht in diesem Fall die Steuer bereits mit Ablauf des Monats Juni (Vereinnahmung), §13 Abs. 1 Nr 1a S. 4 UStG