Per Produktinformationsblatt müssen Telefon- und Internetanbieter ab dem 1.7.2017 ihre Angebote transparent und vergleichbar gestalten.
Verbrauchern wird hierdurch ermöglicht, die Leistungsfähigkeit ihres Internetanschlusses zu testen und Kündigungstermine und -fristen klar anzugeben.
Leere Werbeversprechen mit überzogenen Übertragungsraten, kaum vergleichbare Verträge für Internetanschlüsse und verschleierte Kündigungstermine sollen so verhindert werden.
Nicht nur die Tarife eines Anbieters lassen sich leichter vergleichen, sondern auch Tarife verschiedener Anbieter. Die Telefon- und Internetanbieter sind verpflichtet, vor Vertragsschluss auf die Produktinformationsblätter hinzuweisen und diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Auf der Homepage des Anbieters muss die Möglichkeit bestehen, die Produktinformationsblätter herunterzuladen. Diese müssen stets leicht zugänglich sein.
Auch für Tarife, die gar nicht mehr angeboten werden müssen über ein Archiv abrufbar sein. Bei Verträgen an der Haustür, im öffentlichen Raum und im Handel Vorort muss das Produktinformationsblatt gut sichtbar ausliegen oder ausgehändigt werden. Werden Verträge telefonisch abgeschlossen, muss das Produktinformationsblatts per Mail oder postalisch nachgesendet werden.
Im Produktinformationsblatt muss die normalerweise zur Verfügung stehende Übertragungsrate genannt werden. Verbraucher haben einen Anspruch darauf, die Leistungsfähigkeit ihres Internetanschlusses zu überprüfen.
Unter breitbandmessung.de kann die Überprüfung des Festnetzanschluss vorgenommen werden.
Durch einen Download einer App auf das Handy kann der Mobilfunkanschluss geprüft werden. breitbandmessung.de/mobil-testen
Über den Anteil des bisher im Abrechnungszeitraum verbrauchten Datenvolumens muss durch den Anbieter sichergestellt sein, Informationen tagesaktuell zur Verfügung stehen. Diese Informationen müssen bis zum 1.12.17 im Online-Kundencenter auf den Internetseiten des Anbieters abrufbar sein. Danach müssen diese Informationen zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufgeführt werden.
Per App oder im Kundenportal kann eine Höchstgrenze der monatlichen Kosten eingestellt werden. Wird ein übermäßiger Verbrauch festgestellt, muss der Anbieter kostenlos einen Warnhinweise schicken. Wenn dies durch den Anbieter nicht erfolgt, dürfen beim erstmaligen Auftreten eines übermäßigen Datenverbrauchs nur verhältnismäßige Kosten (höchstens 100 Euro) in Rechnung gestellt werden.
Das Datum des Vertragsbeginns, der Zeitpunkt nach dem die Mindestvertragslaufzeit nach aktuellem Stand endet, die Kündigungsfrist, der letzte Kalendertag, an dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern und ein Hinweis auf die Informationen zum Ablauf des Anbieterwechsels auf den Seiten der Bundesnetzagentur , können bis zum 1.12.17 über das Online-Kundencenter des Anbieters gefunden, danach immer auf der Rechnung.