Fordern Sie Ihr Geld für überhöhte Schlossöffnungen zurück
Strafrechtlich gesehen dürfte es sich bei Verlangen überhöhter Gebühren bei Notöffnung um Wucher handeln (§ 291 StGB).
Zivilrechtlich ist der Vertrag sittenwidrig, so dass überzahlte Beträge zurückgefordert werden können. Die übliche Vergütung liegt zwischen 60 EUR und 100 EUR (an Sonn- und Feiertagen mit Zuschlag). In 95% der Fälle ist ein Fachmann in der Lage, ohne Materialeinsatz (neuer Zylinder usw.) die Tür zu öffnen, da sie in der Regel nur zufällt.
Die Anwaltskosten, sowie die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und setzen sich bei einer Schlüsseldienstrechnung von 500,- Euro wie folgt zusammen:
Gerichtskosten: 3 x 35 EUR = 105 EUR
Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr: 58,50 EUR
Terminsgebühr: 54,00 EUR
Hinzu kämen Postpauschale (20 % der Gebühren) sowie Mehrwertsteuer. Wenn man den Rechtsstreit verliert, zahlt man dieselben Kosten des Gegenanwalts. Gewinnt man hingegen, so hat der Verlierer alle Gebühren und Auslagen zu tragen.
Erstattet man Strafanzeige und führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren bis zur Anklage, so kann man als Geschädigter einen Adhäsionsantrag im Strafverfahren stellen, also Schadenswiedergutmachung beantragen. Dafür zahlt man keine Gerichtsgebühren. Zum Adhäsionsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 27. Dezember die Opferrechte gestärkt und ausgeführt (BVerfG, 2 BvR 958/06 vom 27.12.2006, Absatz-Nr. 15):
Das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO eröffnet dem Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Strafverfahren materielle Kompensation für erlittene Schäden zu erlangen. Rechtstat-sächliche Untersuchungen zeigen, dass für Opfer von Straftaten das Wiedergutmachungsbedürfnis, gerade auch in seiner finanziellen Dimension, generell eine sehr große Rolle spielt (vgl. Kilchling, NStZ 2002, S. 57 ; ders., DVJJ-Journal 2002, S. 14 m.w.N.; BTDrucks 15/814, S. 6 m.w.N.). Im Einzelfall – wenn z.B. aufwändige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen – kann die Anhaftung der Entschädigungsmöglichkeit an das Strafverfahren für den Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem Bestreben, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu verschaffen (vgl. Brokamp, Das Adhäsionsverfahren – Geschichte und Reform, 1990; Dallmeyer, JuS 2005, S. 327; Hilger, GA 2004, S. 478 ). Mit den Änderungen durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1354) beabsichtigte der Gesetzgeber, die Durchführung des Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen (vgl. BTDrucks 15/1976, S. 8 ; Protokoll der 71. Sitzung des Deutschen Bundestags am 5. November 2003, S. 6082 A; Protokoll der 75. Sitzung des Deutschen Bundestags am 13. November 2003, S. 6470 B; Protokoll der 94. Sitzung des Deut-schen Bundestags am 4. März 2004, S. 8401 B, 8403 C, 8406 B).
Somit sollte jeder betroffene Verbraucher diesen Weg gehen, um zu seinem Recht zu kommen. Denn auch für mittellose Personen gibt es Möglichkeiten, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet zu bekommen.
Es wurden bereits diverse Urteile zugunsten der Geschädigten gefällt. Einige davon sind weiter unten aufgeführt.
Unseriöse Schlüsseldienste erkennt man daran, dass in der Mehrzahl der Fälle ein neues Schloss eingebaut wird, um einen Vorwand für hohe Kostenforderungen zu konstruieren.
Ein Anwalt rät:
– Rechnung aufheben
– Beweise sichern (Zeugen)
– Strafantrag stellen (Frist 3 Monate)
– Rückzahlungsklage vor dem Zivilgericht erheben
Zu den Kostenübernahmemöglichkeiten:
– Rechtsschutzversicherung
– Beratungshilfe (Antrag anbei)
– Prozesskostenhilfe (Antrag anbei)
– Weißer Ring als Kostenübernehmer für Opfer von Kriminalität (Beispiel Rechtsberatungsscheck anbei)
Wichtig ist, dass flächendeckend alle Einzelfälle zur Anzeige gebracht werden, da die Staatsanwaltschaften sonst zu Verfahrenseinstellungen wegen geringem Einzelschaden neigen (siehe StA Rostock).
Das Urteil des AG Bonn vom 3.12.09 finden Sie hier:
Ein Urteil des AG München vom 27.8.04 finden Sie hier:
www.kostenlose-urteile.de/Urteil240
Hier finden Sie das Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe:
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
Wertvolle Tipps enthält z.B. die Seite der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main:
www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/unlauterer_wettbewerb/schluesseldienst/