Erklärung der Bundesregierung – Böhmermann darf verfolgt werden
Die Bundesregierung möchte den § 103 StGB abschaffen.
Die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Moderators Jan Böhmermann erteilt. Damit ist die Voraussetzung für die Verfolgung von Straftaten gegen ausländische Staaten erfüllt. Böhmermann wird mit seinem Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan die nach § 103 Strafgesetzbuch strafbare Beleidigung eines Vertreters ausländischer Staaten vorgeworfen.
Ermächtigung nicht ohne Kritik
Bundeskanzlerin Merkel begründete diese Entscheidung mit den engen Beziehungen zur Türkei. Gleichzeitig forderte sie von der Türkei die Achtung der Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Kunstfreiheit ein und verwies auf sie als Fundamente eines Rechtsstaates. Eine vorgreifende Entscheidung der Bundesregierung sei mit der Ermächtigung nicht verbunden. Das letzte Wort sollen nun die Gerichte haben. Unabhängig davon ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Straftatbestand des § 103 StGB abgeschafft werden soll. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode eingebracht werden und die Änderung 2018 in Kraft treten. Strafrechtlich könnte Böhmermann davon noch profitieren, wenn die Änderung vor einer Entscheidung im Fall erfolgt. Denn nach § 2 III StGB ist bei einer Änderung des bei Beendigung der Tat geltenden Gesetzes vor der Entscheidung das dann mildeste Gesetz anzuwenden. Unabhängig davon wurde jedoch gegen Böhmermann auch Strafantrag durch den türkischen Präsidenten wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB gestellt, für deren Verfolgung es keiner Ermächtigung der Bundesregierung bedurfte und für den es keine Änderungspläne gibt.
Lesen Sie hier den ganzen Artikel:
anwalt.de/rechtstipps/erklaerung-der-bundesregierung-boehmermann-darf-verfolgt-werden
Verbraucherschutz.de nennt Ihnen die Gesetzestexte der betreffenden Paragraphen:
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
§ 200
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
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