Vor kurzem ist der Ökostrom—Anbieter enno energie GmbH aus Nordrhein-Westfalen vom Marktwächter Energie wegen einer intransparenten Preiserhöhung abgemahnt worden
Rechtsanwalt Alexander Hufschmid schrieb uns folgendes:
Immer wenn ihr Strom- oder Gasanbieter den Preis erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können den Vertrag fristlos kündigen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Daher hören wir immer wieder von Fällen, bei denen die Information über eine Preiserhöhung in einem Werbe- oder Informationsschreiben regelrecht versteckt wird. Zum Teil findet sich die Information über eine Preiserhöhung auch erst auf der Jahresrechnung.
Vor kurzem ist der Ökostrom—Anbieter enno energie GmbH aus Nordrhein-Westfalen vom Marktwächter Energie wegen einer intransparenten Preiserhöhung abgemahnt worden: Die enno energie GmbH verschickte ein auf den ersten Blick hilfreiches Anschreiben mit verschiedenen Energiespartipps, erst auf der zweiten Seite findet sich der Hinweis auf die „eingeschränkte Preisgarantie mit neuen Konditionen“. Diese können bedeuten, dass sich der Grundpreis für den Kunden verdoppelt und zusätzlich der Verbrauchspreis um knapp 15% angehoben wird.
Ihr Energieversorger erhöht die Preise, was können Sie tun?
Grundsätzlich sind Energieanbieter immer berechtigt die Preise zu erhöhen, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie selbst keinen Einfluss haben, erhöhen. Dazu gehören beispielsweise die Stromsteuer und die EEG-Umlage. Es kam in der Vergangenheit jedoch auch immer wieder zu unerlaubten Preiserhöhungen, daher lohnt sich eine Überprüfung.
Prüfen Sie zudem, ob Sie bei einem anderen Anbieter einen günstigeren Preis erhalten. Ist ein Anbieterwechsel für Sie sinnvoll, dann sollten Sie unbedingt sobald wie möglich kündigen, um eventuelle Fristen einzuhalten. Es lohnt sich auch, den Vertrag bzw. die AGB des bisherigen Energieanbieters noch einmal genau zu prüfen, da sie ggf. einen Bonus verlieren könnten, der an eine gewisse Mindestlaufzeit gebunden ist. Dies ist besonders relevant, wenn die Preiserhöhung bereits kurz nach Vertragsschluss in Kraft treten soll.
Wie muss ich als Endkunde über eine Preisänderung informiert werden?
Ihr Anbieter muss Ihnen laut Energiewirtschaftsgesetz die Änderung der Gebühren per Brief, oder, falls Sie dem zugestimmt haben, per E-Mail, mitteilen. Er darf dies jedoch nicht versteckt tun. Das Anschreiben muss für jedermann verständlich formuliert sein und der Anlass, der Umfang und die Voraussetzungen für die Änderung müssen klar erkennbar sein. Des Weiteren müssen Sie auch über Ihr Sonderkündigungsrecht informiert werden.
Wie kann unserer Kanzlei Ihnen helfen?
Hat Ihr Energieversorger Sie nicht rechtsgemäß über eine Preiserhöhung informiert und diese z.B. wie die enno energie GmbH als Informationsschreiben getarnt? Oder haben Sie auch überhaupt keinerlei Informationen über neue Preise erhalten? Dann kontaktieren Sie uns, wir sind Ihnen gerne behilflich. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Strom-/ Gasanbieter, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen.
Mithilfe unserer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle.
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Alexander Hufschmid
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