Energiedienstleistung, die Begriffsbestimmung Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen steht im Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) §2 Absatz 5:
Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt oder durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richtet
Einfach übersetzt ist eine Energiedienstleistung die Lieferung einer Dienstleistung von Licht und Wärme. Anfang der 1980er Jahre wurde die Idee der Energiedienstleistung in den USA entwickelt. Der Focus liegt auf der Dienstleistung (den Nutzeffekt) und nicht auf der eingesetzten Energie*. Es geht also um die effektivste Lösung zum Beispiel zur Beheizung von Gebäuden mit geringem Energieaufwand und nicht der Lieferung von Wärme. Wärmeisolierende Gebäudedämmung ist ein Beispiel für eine effiziente Dienstleistung im Sinne des EDL-G und sie schont unsere Ressourcen und den Geldbeutel des Endverbrauchers. Hierbei unterstützt den Verbraucher auch das Energiewirtschaftsgesetz:
§ 1 Zweck des Gesetzes(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Herkömmlichen Energieversorgungsunternehmen sind Unternehmen, die das Licht oder die Wärme liefern, hierzu gehören die regionalen Stadtwerke und regionale Tochterunternehmen der großen Regelzonenbetreiber.
*EDL-G §2 Absatz 3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen ein- schließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001