Die Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte berichtet von einer Einstweiligen Verfügung, welche sie gegen die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. aus Malta wegen der Zusendung von Trickformularen per Fax erwirkt hat.
Über die Masche der Datenschutzauskunft-Zentrale haben wir hier bereits berichtet:
verbraucherschutz.de/daz-datenschutzauskunft-zentrale-geht-mit-trickformularen-auf-kundenfang/
Landgericht rügt Verstoß gegen Grundsatz der Preisklarheit
Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss sehr deutliche Worte gefunden und von einem „eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit“ gesprochen. Insofern hat das Landgericht München I der Kanzlei LoschelderLeisenberg einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zugesprochen und es der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. verboten, weitere Faxe zu versenden. Sollte diese Versendung nicht unterlassen werden, droht der Datenschutzauskunft-Zentrale ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft ihres Direktors. Die Einstweilige Verfügung ist hier veröffentlicht:
http://www.ll-ip.com/aktuelles/einstweilige-verfuegung-datenschutz-auskunft-zentrale
Rechnungen dürften bald versendet werden
Aktuell sind wohl noch keine Rechnungen aufgrund der unterschriebenen Trickformulare versandt worden. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine Frage der Zeit handeln. Betroffene haben aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München alle Möglichkeiten sich von dem Vertrag und der damit verbundenen vermeintlichen Zahlungspflicht zu lösen.
Abwehr der Forderungen der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.
Forderungen der Datenschutzauskunft-Zentrale oder von ihr beauftragter Unternehmen sollten keinesfalls ungeprüft bezahlt werden. Die Kanzlei LoschelderLeisenberg berichtet laufend über diesen Abofallenbetreiber:
http://www.ll-ip.com/aktuelles/daz-datenschutzauskunft-zentrale
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