Der Vermittlungsausschuss hat nun das vom Deutschen Bundestag am 09. Juni 2011 beschlossene Steuervereinfachungsgesetz 2011 passieren lassen, das überwiegend aber erst ab 2012 gilt. Es soll das Besteuerungsverfahren vor allem bei der Finanzverwaltung vereinfachen und modernisieren. Für Arbeitnehmer und Familien sind die folgenden fünf Änderungen besonders bedeutsam:
1. | Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages Schon ab 2011 wird die Werbungskostenpauschale bei Lohneinkünften von 920 auf 1.000 € angehoben. Der Mehrbetrag von 80 € wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember als Einmalbetrag steuerfrei belassen und ab 2012 auf die Monate verteilt. Die Anhebung führt zu einer Steuerentlastung von maximal 35 € im Jahr. Dies aber auch nur, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten 1.000 € nicht übersteigen. „Viel Lärm um (fast) Nichts“, meint Jörg Strötzel, Vorstand der VLH. |
2. | Einschränkung bei Entfernungspauschale Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für die Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher konnte dieses Wahlrecht auch tageweise ausgeübt werden. Ab 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt. Gerade Park & Ride nutzende Pendler werden dann weniger Arbeitswegkosten geltend machen können. |
3. | Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren Ab 2012 können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Außer dieser Altersgrenze fallen alle bisherigen Voraussetzungen weg. Auch die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten entfällt. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € pro Kind. „Damit wird neben der Entlastung von Familien auch ein echter Bürokratieabbau erreicht“, lobt Strötzel die Neuregelung. |
4. | Keine Einkommensprüfung mehr für volljährige Kinder Als bedeutendste Vereinfachung erachtet Strötzel den Wegfall der Einkommensprüfung bei in Ausbildung befindlichen Kindern ab 18 Jahren. Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen. Diese Einkommensprüfung fällt ab 2012 weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt. Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von Kindern führt insbesondere bei den Familienkassen und Finanzämtern zu einer deutlichen Arbeitsentlastung. Für die Eltern entfallen die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder z.B. eine Halbwaisenrente beziehen. |
5. | Krankheitskosten Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und weiteren Sonderfällen ist in allen noch offenen Fällen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich. |
6. | Die ursprünglich vorgesehene „Zweijahresveranlagung“ entfällt, da sie keine echte Steuervereinfachung ist. |
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.
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