Karlsruhe. eBay-Kunden können nicht haftbar gemacht werden, wenn jemand unter ihrem Namen Angebote beim Online-Auktionshaus einstellt. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil entschieden. Danach muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen sein Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09).
Dem Gerichtsurteil lag ein Fall zugrunde, in dem auf dem eBay-Konto einer Frau eine komplette Gastronomie-Einrichtung im Schätzwert von über 30.000 Euro eingestellt wurde. Da ihrer Aussage zufolge der Ehemann die Einrichtung ohne ihr Wissen zur Versteigerung eingestellt hatte, nahm sie das Angebot am folgenden Tag aus dem Netz. Zwischenzeitlich hatte ein eBay-Käufer 1.000 Euro geboten und bestand auf Erhalt der Einrichtung oder Schadensersatz in Höhe von 32.820 Euro.
Der BGH wies die Klage ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay heißt es zwar: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Dies gelte aber nur zwischen Ebay und dem Inhaber Kontos – nicht im Verhältnis der Nutzer untereinander.
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