„Reagieren muss Herr Armin Stephan hierauf nicht, aber mit Hilfe des Gerichts erhält man bestenfalls einen Vollstreckungstitel, mit welchem man dann anschließend in das Vermögen der GmbH (nicht des Geschäftsführers) vollstrecken kann.
Herr Friedemann G. schrieb uns:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
meines Wissens ist gem. § 177 ZPO die Zustellung auch an die Privatadresse des Geschäftsführers zulässig. Dies sollte ein Anwalt wissen. Ansonsten macht er sich haftbar.
Wann wurde Ihnen denn zuletzt bestätigt, dass Herr Stephan noch in der Grundgasse 7 wohnhaft ist? Steht diese so im Handelsregister?
Mit freundlichen Grüßen
Friedemann G.
Verbraucherschutz.de schrieb:
Hallo Herr G..
nein, unser Partneranwalt sieht das auch anders:
Grundgasse ist die Privatadresse von Herrn Stephan.
Sie können im Registerportal mit der HRB Nummer selbst nachsehen, welche Adresse dort angegeben ist.
Herr G. schrieb uns:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
bzgl der Haftung hat Herr Hufschmied durchaus recht. Schuldner bleibt die GmbH. Die Zustellung kann meines Erachtens trotzdem an den Geschäftsführer vorgenommen werden, da sein Wissen der GmbH zugerechnet wird. Den Tipp, den Bescheid an Herrn Stephan zuzustellen, gab mir die Rechtspflegerin am AG Stuttgart. Ich werde mich da aber noch weiter informieren. Die Zustellung muss dann aber an die Adresse des HR geschehen. Da es bei mir „nur noch“ um die Mahnkosten geht, wollte ich ungern weitere Kosten durch die Abfrage des HR-Auszuges riskieren. Daher dachte ich, Sie wüssten vielleicht, ob die von Ihnen genannte Adresse mit der des HRBs übereinstimmt. Aber ich denke, ich werde jedenfalls die Privatadresse einsehen.
Viele Grüße
Friedemann G.
Herr RA Hufschmid schrieb hierzu:
Hallo!
Ja, das stimmt:
Die Zustellung (!) von Schreiben kann auch an die private Adresse des Geschäftsführers erfolgen. Hierbei muss man jedoch aufpassen, dass die außergerichtlichen Schreiben bzw. später der Mahnbescheid/ die Klage weiterhin an die GmbH als Gegner adressiert sind. (Zustelladresse an den Geschäftsführer Armin Stephan!) Hier muss man also sehr aufpassen.
So können Schreiben an die GmbH wirksam zugestellt werden. Reagieren muss er hierauf nicht, aber mit Hilfe des Gerichts erhält man bestenfalls einen Vollstreckungstitel, mit welchem man dann anschließend in das Vermögen der GmbH (nicht des Geschäftsführers) vollstrecken kann.