Doch Flugverspätungen, verlorenes Gepäck oder Ärger im Hotel können den Sommertraum schnell in einen Albtraum verwandeln
• Flugverspätung, Gepäckverlust, Hotelmängel: Diese Rechte haben Urlauber
• Autounfall: Was zu tun ist, wenn es mit einem ausländischen Fahrzeug kracht
Berlin, 19. April 2016 – Mal wieder richtig ausspannen und die Seele baumeln lassen, mit diesen Vorstellungen starten die meisten in die schönste Zeit des Jahres: den wohlverdienten Urlaub. Doch Flugverspätungen, verlorenes Gepäck oder Ärger im Hotel können den Sommertraum schnell in einen Albtraum verwandeln. Die Redaktion von anwalt.de, eines der führenden Anwaltsverzeichnisse und Rechtsinformationsportale, erklärt, wann der Reisepreis gemindert oder Schadensersatz gefordert werden kann und was bei einem Autounfall mit einem ausländischen Fahrzeug zu tun ist.
Flugverspätung: Diesen Anspruch haben Passagiere
Reisende innerhalb der EU genießen einen besonderen Schutz bei Flugverspätungen. Bereits ab einer Verzögerung von zwei Stunden haben sie Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline, wie Getränke, Essen, kostenlose Telefonate und – falls notwendig – eine Hotelübernachtung. Ab drei Stunden steht den Passagieren zudem eine Ausgleichszahlung zu, die je nach Grad der Verspätung und Länge der gebuchten Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro beträgt. War ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Flugverspätung, zum Beispiel ein Vulkanausbruch oder eine fehlende Starterlaubnis wegen schlechter Witterungsbedingungen, muss die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung hingegen nicht leisten. Geregelt sind die Pflichten der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004, dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) und der Frankfurter Tabelle.
Koffer weg, was nun?
Davor graut es jedem Passagier: Man steht am Gepäckband und wartet – vergeblich. Der Koffer taucht nicht auf. Der Verlust eines aufgegebenen Gepäckstückes sollte möglichst noch am Flughafen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gepäck hätte eintreffen sollen, schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden, sonst geht der Schadenersatzanspruch verloren. Den Verlust sollte man sich außerdem schriftlich bestätigen lassen. Befand sich das Gepäck in Obhut der Airline, haftet diese aufgrund des Luftbeförderungsvertrags. Wie gehaftet wird, regelt im internationalen Flugverkehr seit 2004 das Montrealer Übereinkommen. Viele Unternehmen bieten bei Gepäckverlust ein sogenanntes “Overnight Kit” mit Unterwäsche und Hygieneartikeln an. Ist das Gepäck am nächsten Tag immer noch nicht da, wird der Kauf neuer Kleidung meist mit einem Barvorschuss unterstützt, dessen Höhe sich nach der Buchungsklasse richtet und zwischen 20 und 200 Euro liegt. Ein direkter Anspruch auf Ersatzkleidung besteht nach dem Montrealer Übereinkommen aber nicht. Bleibt der Koffer trotz intensiver Suche verschollen, kann der Reisende von der Fluggesellschaft Schadenersatz fordern. Die Haftungshöchstgrenze wird nach den sogenannten Sonderziehungsrechten bemessen. Dieser Kurs ändert sich täglich, liegt seit einiger Zeit aber knapp über 1.200 Euro. Wer also mit teurer Garderobe und vielen Wertsachen verreist, sollte über eine private Reisegepäckversicherung nachdenken.
Ärger im Hotel: Wann es Entschädigung für Reisemängel gibt
Lärm im Hotel, unbequeme Betten, kaputter Fernseher und defekte Klimaanlage – den langersehnten Sommerurlaub hat man sich so garantiert nicht vorgestellt. Doch was kann man bei Unzufriedenheit tun und wann den Reisepreis mindern, wenn eine Erholung kaum möglich ist? Bei einer Reise in südliche Länder ist beispielsweise aufgrund der leichteren Bauweise mit einer gewissen Hellhörigkeit zu rechnen – diese ist deshalb von den Urlaubern als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Gleiches gilt für hoteleigenen Lärm, wie laute Musik während des Animations- und Abendprogramms, sofern im Reiseprospekt beziehungsweise in der Internetbeschreibung auf derartige Aktivitäten hingewiesen wurde und diese nicht über Mitternacht hinaus andauern. Anders ist es bei extremen Lärmbelästigungen; auf diese muss der Reiseveranstalter unter Umständen im Reiseprospekt oder in der Internetbeschreibung hinweisen. Gemindert werden kann der Reisepreis hingegen, wenn die Ausstattung des Hotels oder Zimmers nicht der Beschreibung und vertraglichen Vereinbarung entspricht, Geräte wie Fernseher oder Klimaanlage defekt sind oder eine mangelhafte Matratze den Hotelgast um einen erholsamen Schlaf bringt.
Unfall mit ausländischem Fahrzeug: Grüne Versicherungskarte erleichtert Schadensabwicklung
In der Ferienzeit ist das Risiko eines Autounfalls aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens besonders hoch und natürlich ärgerlich – auch wenn er glimpflich und ohne Personenschäden ausgegangen ist. Ist dann noch ein ausländisches Fahrzeug am Crash beteiligt, fangen die Probleme häufig erst richtig an: Sprachbarrieren und Papierkram kosten Zeit und Nerven. Darüber hinaus unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen, Haftungsregeln und Regulierungspraxis im Ausland erheblich. Aber zum Glück gibt es die „Grüne Versicherungskarte“, die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr. Sie gilt als Versicherungsnachweis im Ausland und bescheinigt Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Zwar ist diese Karte aufgrund des Kennzeichenabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Unterzeichnerländer dort nicht mehr notwendig, sie kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. So können beispielsweise Ansprüche aus Verkehrsunfällen, die in Deutschland passiert sind, direkt beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht werden. Alles Weitere regeln dann die jeweiligen Grüne-Karte-Vereine der Länder untereinander.
Weitere Informationen finden Sie auf anwalt.de:
Reisepreisminderung und Ausgleichszahlung bei Flugverspätung?
Flugreise – Was tun beim Gepäckverlust?
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