Corona Test online ist Betrug, weil das Zertifikat ungültig ist! BMJV und Herrn Spahn interessiert das nicht.
Durch Betrug in Corona-Testzentren ist bisher ein immenser Schaden in Millionenhöhe entstanden. Im Juni reagierte Gesundheitsminister Jens Spahn, wollte die Verordnung anpassen und die Kontrollen verschärfen. Auf einen offensichtlichen Betrugshinweis von uns reagierte weder Herr Spahn, noch das BMJV, noch die Wettbewerbszentrale.
Verbraucherschutz.de schrieb am 3.6.2021 an das BMJV, Herrn Spahn und die Wettbewerbszentrale:
Sehr geehrte ……..,
ich wende mich an Sie, weil Sie zur Zeit sehr bemüht sind, unseriöse Anbieter von Corona Testzentren ausfindig zu machen.
Wir erhielten von einem Verbraucher die Information, dass er in seinem Briefkasten einen Flyer fand, in dem ein Corona Onlinetest von der Firma (Name der Firma entfernt, da uns diese bezüglich unseres Artikels abgemahnt hatte) angeboten wurde.
Wir haben den Vorgang veröffentlicht:
https://verbraucherschutz.de/corona-onlinetest-von-……………
Da die Firma auf seiner Seite propagierte, dass sowohl mit dem RKI und SAP eine Kooperation bestünde, schrieben wir zunächst diese beiden Institutionen an, die uns bestätigten, dass
es keine Kooperation gibt. Der Eintrag auf der Homepage wurde dann auch wenig später entfernt.
Wir fragten dann beim bmjv.bund.de und beim bmg.bund.de an, ob solche Corona Onlinetests überhaupt zulässig sind, denn der Test wird nicht, wie von Ihnen gefordert, von einer geschulten Fachkraft durchgeführt, sondern von dem Verbraucher selbst, während er von der Firma dabei gefilmt wird.
Da der Verbraucher hierzu seinen Personalausweis in die Kamera halten soll, halten wir dies aus Datenschutzgründen zudem für sehr fragwürdig und nicht zulässig.
Der Anwalt der besagten Firma hat uns nun über das Landgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zukommen lassen, in dem die sofortige Löschung unseres Artikels gefordert wird. Wir sind aufgefordert, auf dieses Schreiben bis zum 8.6.2021 zu antworten.
Ich möchte Sie daher bitten, mir so bald wie möglich eine Antwort auf meine Frage zukommen zu lassen, ob derartige Corona Online Tests überhaupt zulässig sind und eine Bescheinigung über das negative
Testergebnis, die der Verbraucher erhalten soll, überhaupt als „offizielles“ Dokument verwendet werden kann, wenn man damit zum Beispiel in ein Restaurant etc gehen möchte.
Vielen Dank!
Das BMJV antwortete:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerne Folgendes mitteile:
In Bezug auf die Fragen, ob Anbieter von Selbsttests gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen und ob diese ggf. bei einer Behörde einen Antrag stellen müssten, möchte ich Sie bitten sich an die Kolleginnen und Kollegen des Bundesministeriums für Gesundheit zu wenden. Wir können Ihnen lediglich aus unserer Zuständigkeit auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts Folgendes mitteilen:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über verschiedene im Gesetz genannte Umstände enthält. Zu den im Gesetz genannten Umständen gehören nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UWG Angaben über die Beziehungen des betreffenden Unternehmens. Wirbt der Anbieter mit tatsächlich nicht bestehenden Kooperationen mit dem Robert-Koch-Institut oder dem Unternehmen SAP dürfte dies eine unzulässige irreführende Werbung darstellen.
Außerdem dürfen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG keine unwahren oder sonst täuschungsgeeigneten Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung gemacht werden. Dies umfasst auch Angaben über Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit einer Dienstleistung. Unzulässig wäre es demnach, wenn der Anbieter impliziert, dass die ausgestellten Bescheinigungen eine praktische Einsatzmöglichkeit haben, die tatsächlich nicht besteht. Dies hängt davon ab, ob solche Bescheinigungen nach den jeweils geltenden Corona Schutzmaßnahmen der Länder überhaupt als Nachweis über einen durchgeführten Corona-Selbsttest akzeptiert werden.
Bei einer unzulässigen Irreführung können die nach § 8 Absatz 3 UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber, Verbände oder qualifizierten Einrichtungen im Wege von Abmahnungen oder Unterlassungsklagen die Unterlassung entsprechender irreführender Aussagen verlangen. Hierzu zählen beispielsweise die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) oder die Verbraucherzentralen.
Viele Grüße
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Eine Sprecherin von Herrn Spahn antwortete:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Jens Spahn.
Ihre E-Mail haben wir aufgrund der fachlichen Zuständigkeit an das Bundesministerium für Gesundheit weitergeleitet.
Wir würden uns freuen, wenn Sie die Arbeit von Jens Spahn weiterhin konstruktiv-kritisch begleiten und seinen Newsletter abonnieren: www.jens-spahn.de/anmeldung
Mit freundlichen Grüßen
……………….
____________________________
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Büro Jens Spahn MdB
Wir antworteten:
Sehr geehrte Frau ………
mittlerweile bin ich einfach nur entsetzt darüber, dass in diesem Land Betrügern Tür und Tor geöffnet werden, ohne dass irgendjemand von höherer Stelle etwas dagegen unternimmt,
selbst wenn alle Personen der höheren Stellen darüber informiert sind!
Wie Sie den Anlagen entnehmen können, habe ich angeschrieben: BMG, BMJV, Wettbewerbszentrale, Landesgesundheitsamt Niedersachen.
Nicht einer dieser Stellen hat mir meine ganz simple Frage beantworten können: „Darf eine Firma online Selbsttests durchführen und hierfür ein Zeugnis ausstellen?“ (Bescheinigung siehe Anlage)
Ich war der Meinung, dass es Herrn Spahn daran gelegen ist, die Personen auszufiltern, die sich an der Krise bereichern wollen. Deshalb habe ich ihn angeschrieben.
Nun habe ich immer noch keine Antwort auf meine Frage und die betreffende Firma wird viel Geld vom Bund erhalten, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Das ist wirklich, wirklich traurig!
Gunda Lauckenmann
Pressesprecherin Verbraucherschutz.de
Die Wettbewerbszentrale antwortete:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
wir bitten Sie um Verständnis, da Sie kein Mitglied unseres Verbandes sind, wir auch keine weiteren Auskünfte erteilen können.
Unter Umständen könnte es Aufgabe Ihres eigenen Verbandes sein, die Anfrage zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
………………
Chefsekretariat
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Am 10.6.21 übersandten wir die gleiche Anfrage noch an das Gesundheitsministerium Bayern.
Am 30.6.2021 erhielten wir (die erste aussagekräftige) Antwort (Leider zu spät, wir hatten unsere Warnung bereits entfernen müssen):
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen können. Quelle ist eine Ministeriumssprecherin.
Die Verzögerung bitten wir zu entschuldigen.
Sprecherin:
Nach unserer Recherche ist das Angebot von ………… grundsätzlich zulässig. Es wird schlicht und einfach die Anleitung und Überwachung einer Testung mittels Selbsttest gegen ein Entgelt angeboten. Dies ist zunächst nicht verboten. Es erfolgt auch keine nachgelagerte Abrechnung zulasten des Staatshaushaltes, da sich das Geschäftsmodell über das Entgelt der Kunden finanziert.
Die ausgestellten Bescheinigungen sind jedoch keine Testnachweise i.S.d. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV, sodass der Nachweis einer negativen Testung in Bezug auf die Regelungen des IfSG und der 13. BayIfSMV nicht durch diese Bescheinigungen erfolgen kann.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV ist die Voraussetzung zum Betrieb einer Teststelle die Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Leistungserbringer müssen dabei die ordnungsgemäße Durchführung garantieren. Das StMGP hat darüber hinaus weitere Voraussetzungen zur Beauftragung weiterer Leistungserbringer aufgestellt. Die Beauftragung der Teststellen erfolgt in Bayern in einem mehrstufigen Verfahren. Teststellen können sich online beim StMGP registrieren. Dabei sind die Vertragsbedingungen zu akzeptieren, die die Rahmenbedingungen für die Beauftragung festlegen. Nach erfolgter Registrierung müssen die Teststellen den Nachweis der qualifizierten Schulung sowie ihr Hygienekonzept dem lokalen Gesundheitsamt übermitteln. Die Gesundheitsämter sind ausdrücklich angewiesen worden, schlichte Online-Schulungen nicht zu akzeptieren. Nach einer entsprechenden Prüfung erfolgt eine Bestätigung durch das Gesundheitsamt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Teststellen berechtigt, Testungen nach der TestV durchzuführen. Bei vielen registrierten Teststellen wurden die Hygienekonzepte oder der Nachweis der Schulung abgelehnt. Wir haben den Gesundheitsämtern in diesem Zusammenhang auch eine restriktive Handhabung nahegelegt.
Mit freundlichen Grüßen
……………
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege