Corona Regelungen in Niedersachsen: Vatertag / Restaurants / Hotels / Mundschutz.
Verbraucherschutz.de schrieb an die Pressesprecherin der Landesregierung Niedersachsen und bat um Antworten zu den Themen Vatertag, Restaurants und Hotels. Die Antworten finden Sie nachstehend im Text in roter Farbe.
Sehr geehrte Frau Geisler,
die Verunsicherung in der Bevölkerung ist groß, was die Verhaltensmaßnahmen wegen der Corona Pandemie angeht.
Da die Länder unterschiedliche Maßnahmen ergriffen haben und ergreifen, ist es zum Beispiel für Personen, die in Hamburg leben, aber gern in Niedersachsen essen gehen,
oder nach Schleswig-Holstein in Urlaub fahren wollen, völlig unübersichtlich geworden, was man wo darf oder nicht.
Berichterstattungen in den Medien sind teilweise verworren und für Verbraucher nicht nachzuvollziehen.
Verbraucherschutz.de möchte daher die Verbraucher gern übersichtlich und verständlich hierzu informieren.
Im Besonderen geht es uns um die Verordnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus, die viele Fragen offen lassen.
Auf der Homepage der Landeregierung Niedersachsen habe ich hierzu folgende Texte. gefunden:
Tourismus
Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze können ab dem 11. Mai wieder an Gäste vermietet werden.
Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt dabei eine Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen. Das bedeutet, dass Vermieter erst nach sieben Tagen
neu vermieten dürfen. Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden.
Tagestouristen dürfen dann auf die niedersächsischen Inseln fahren, wenn die jeweiligen Kommunen oder Landkreise dies gestatten
Frage hierzu: Wo können Verbraucher erfahren, wie die jeweiligen Kommunen oder Landkreise mit Tagestouristen verfahren?
Wie verhält es sich mit den Hotels? Wieviel Prozent der Zimmer dürfen in Hotels vermietet werden?
Sofern die Kommunen gesonderte Regelungen zum Tagestourismus getroffen haben sind diese direkt vor Ort zu erfragen. In der Regel finden sich diese Information auf der Internetseite.
Derzeit sind noch keine Hotelübernachtungen für touristische Zwecke zugelassen. Die weiteren Öffnungen im Tourismusbereich sind abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Der von der Niedersächsischen Landesregierung herausgegebene Stufenplan sieht aber eine mögliche Öffnung von Hotels, Pensionen und Jugendherbergen zum 25.05.2020 vor. Weitere Details befinden sich derzeit aber noch im Abstimmungsprozess. (den Stufenplan finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/neuer-alltag-mit-dem-coronavirus-188010.html )
Am Donnerstag ist Vatertag. Was ist an diesem Tag erlaubt?
Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus sieht keine Sonderregelungen zu Himmelfahrt vor. Es gelten alle bisherigen Regelungen.
Ausweitung der bisherigen Zwei-Personen-Regel
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auch zukünftig in der Regel auf höchstens zwei Personen beschränkt.
Hiervon ausgenommen sind allerdings ab dem 11. Mai Zusammenkünfte von einer Person nicht nur mit den eigenen Angehörigen sondern auch mit Personen, die einem (einzigen) weiteren Hausstand angehören.
Man darf sich also ab Montag auch mit den Mitgliedern eines weiteren Hausstandes in der Öffentlichkeit, bspw. im Park oder auch mit einer anderen Familie oder einem anderen Paar im Restaurant treffen darf.
Frage: Dürfen „Väter“, wie bisher üblich, mit weiteren „Vätern“ zum Beispiel eine Fahrradtour machen? Das wären dann ja mehrere Personen aus mehreren Hausständen.
Dürfen diese „Väter“ dann gemeinsam in einem Biergarten einkehren? Wie viele Personen dürfen an einem Tisch sitzen?
Wie zuvor beschrieben gelten auch für die üblichen Aktivitäten zu Himmelfahrt die Maßgaben zum Infektionsschutz. Mit dem Fahrrad oder mit einem Bollerwagen in einer größeren Gruppe durch die Gemeinde zu ziehen, steigert die Infektionsgefahr und ist leider nicht zulässig. Gruppenbildung wie auch Picknick oder Grillen im Freien mit einer Gruppe, die über zwei Haushalte hinausgeht, ist ebenfalls nicht erlaubt.
Der Aufenthalt in einem Biergarten unterliegt dabei den gleichen Maßgaben wie bei einem Restaurantbesuch, d.h. an einem Tisch können Personen aus maximal zwei Hausständen sitzen.
Gastronomie
Außerdem können Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen auch zum Vor-Ort-Verzehr wieder öffnen. Allerdings gelten hier strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen (siehe hier).
So muss beispielsweise dafür gesorgt sein, dass der Zutritt gesteuert werden kann und Warteschlangen vermieden werden. Gäste müssen dabei keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, das Servicepersonal allerdings schon.
Noch genauer steht es unter den weiteren Hinweisen: Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, nicht allerdings für die Gäste am Tisch.
Auf ein Missverständnis soll hingewiesen werden: Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen.
Buffets sind nicht erlaubt.
Frage: Sowohl Restaurants, als auch Hotels in Niedersachsen schreiben auf Ihren Homepages, dass ein Mundschutz Pflicht ist beim Betreten eines Restaurants als auch zum Beispiel in den Fahrstühlen.
Wissen diese Restaurants oder Hotels gar nichts von der Verordnung, die besagt, dass Gäste keinen Mundschutz benötigen? Oder muss man beim Betreten des Restaurants sowie auf dem Gang zur Toilette einen Mundschutz tragen?
Ist in Hotels in geschlossenen Räumen (Rezeption, Fahrstuhl, Toiletten) Mundschutzpflicht?
Die derzeitigen Lockerungen im Gastronomie- und Tourismusbereich setzen entsprechende Hygienekonzeptionen voraus. Insofern können die Betreiberinnen und Betreiber solcher Einrichtungen auch Regelungen über die Verordnung hinaus treffen. Dies wird in Teilen auch über die Branchenverbände und/oder Berufsgenossenschaften vorgegeben und unterliegt nicht unserer Einflussnahme. Die Mindeststandards sind in den §§ 1 und 6 der Niedersächsischen Verordnung zu infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus definiert.
Hotels dürfen momentan noch nicht für Touristen öffnen. Möglicherweise ist eine Öffnung ab dem 25.5. wieder möglich, dann aber unter strengen Hygiene- und Abstandsregeln.
Auf den Homepages der Hotels ist nachzulesen, dass trotz Corona Maßnahmen Buffets angeboten werden.
Frage: Dürfen Hotels doch weiterhin Frühstücks- oder Abendbuffets anbieten?
Nach § 6 (Abs. 1, Satz 2) der genannten VO ist ein Angebot in Buffetform nicht zulässig. Dies gilt auch für Hotels, soweit sie derzeit für geschäftliche Zwecke (touristisch derzeit noch nicht gestattet) Übernachtungen anbieten.
Personen mit Bronchial- oder Lungenproblemen ist es gestattet, ohne Mundschutz einzukaufen.
Frage: Gilt diese Erlaubnis auch für Hotels und Restaurants? Müssen diese Personen zwingend eine Bescheinigung für Ihre Krankheit bei sich tragen?
In Restaurants und Hotels gibt es laut VO keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Grundsätzlich gilt diese Ausnahme ohnehin für alle Bereiche. Ein ärztliches Attest ist hilfreich (insbesondere in der Argumentation), aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.
Meine letzte Frage ist, ob diese Regelungen für ganz Niedersachen gelten, oder ob eventuell die Bürgermeister der Gemeinden noch andere Regelungen für Ihre Gemeinde herausgeben können.
Und wenn ja, wie können die Verbraucher dies in Erfahrung bringen?
Nach § 11 der VO können die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den vorstehenden
Regelungen nicht widerspricht. In der Regel finden sich diese Information auf der Internetseite der Kommune.
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen, die wir dann gern auf Verbraucherschutz.de veröffentlichen werden, um die Verbraucher zu informieren.
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