Corona Mundschutzpflicht.
Verbraucherschutz.de hat sich in seiner Satzung dazu verpflichtet, a) die Interessen und Rechte von Verbrauchern wahrzunehmen, ihre Position zu stärken, sie vor rechtswidrigen Praktiken zu schützen und sie über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren.
Aus diesem Grund sehen wir uns auch dazu verpflichtet, die Verbraucher über die Kehrseite der zur Zeit gültigen Mundschutzpflicht zu informieren.
Ein Verbraucher schrieb uns:
Unter Berufung auf § 3 Absatz (2) Nr. 2 der Corona Verordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.07.2020 erkläre ich, dass mir das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen und sonstigen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar ist.
Aus folgenden Gründen ist mir das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich und auch nicht zumutbar:
1. Gesundheitliche Gründe / Eingriff in Körperliche Unversehrtheit, Art 2 II S.1 GG:
– Freies Atmen mit Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich
– CO2 Rückatmung
– Fehlende Möglichkeit der ordnungsgemäßen Desinfektion der Mund-Nasen-Bedeckung gemäß der WHO Empfehlungen
– Feuchtes Klima unter der Mund-Nasen-Bedeckung, gerade bei Hitze
– Kopfschmerzen und Schwindel beim Tragen einer Maske.
2. Politische Gründe:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) ist mit meiner politischen Aktivität bei QUERDENKEN-711 nicht vereinbar, da die sog. „Maskenpflicht“ für mich ein Symbol politischer Unterdrückung darstellt, gegen die ich protestiere.
3. Gesunder Menschenverstand / Infektionsschutz:
Die Masken bieten keinerlei Schutz gegen Viren oder Bakterien und erzeugen ein falsches Gefühl von vermeintlicher Sicherheit.
4. Religiöse Gründe:
Jede Art einer Vermummungspflicht lehne ich als Akt der Unterdrückung ab und zeige damit auch meine Solidarität mit allen unterdrückten Menschen auf der Welt, welchen untersagt wird, ihr Gesicht zu zeigen.