Good Travel vergibt seit 1. Januar 2015 keine Sicherungsscheine für Pauschalreisen mehr
Herr Willi K. schrieb uns:
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Lauckenmann,
wie mir Karin S. von der Good Travel Kundenbetreuung am 11. Februar mitteilte, vergibt Good Travel seit 1. Januar 2015 keine Sicherungsscheine für Pauschalreisen mehr!
Dieser Sicherungsschein soll im Fall einer Insolvenz des Reisevermittlers oder Reiseveranstalters die Ansprüche des Reisekunden abdecken.
Laut § 651 K BGB ist die Überlassung des Sicherungscheins für Pauschalreisen durch den Reisevermittler oder Reiseveranstalter – vor der ersten Kundenzahlung, egal in welcher Höhe – an den Kunden zwingend vorgeschrieben!
Was ist zu tun, wenn sich eine Firma wie Good Travel gegen die Einhaltung dieses Gesetzes entscheidet?
Mit freundlichen Grüßen
Willi K.
Verbraucherschutz.de hat sich mit dem Geschäftsführer von Good Travel, James Brown, in Verbindung gesetzt. Dieser ist auch Geschäftsführer der Firma Universaltours in Norwegen, die die Reisen durchführt, also der Veranstalter ist.
Die Firma Universaltours hat eine Insolvenzversicherung bei der RGF in Norwegen.
Mr. Brown wird am Montag, den 2.3.15 in Norwegen bei der RGF ein Schreiben anfordern, aus dem hervorgeht, dass die Versicherung auch für Reisende der Good Travel aus Deutschland haftet.
Wir werden in der nächsten Woche weiter zu diesem Thema informieren.
Generell sollten Verbraucher erst für eine Reise zahlen, wenn Ihnen ein Sicherungsschein vorliegt!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
- 1.
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der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
- 2.
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notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
- 1.
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durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
- 2.
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durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
seit dem 27.02. bzw. 02.03.2015 ist kein Fortgang zu verzeichnen.
Was hat Mr. Brown erreicht bzw. was will er verbessern?
Good Travel ist nicht mehr Reiseveranstalter, sondern die Firma Bonusfly.
http://verbraucherschutz.de/reisen-mit-bonusfly/