Axon Leasing: Sonderverwalter bestellt
Die miesen Nachrichten häufen sich. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat einen Sonderbeauftragten nach § 45 c KWG bestellt. Betroffene beklagen durch irreführende Aussagen der Firma Axon, damals noch eine Aktiengesellschaft und jetzt eine GmbH) Lug und Trug. Das Hamburger Landgericht hat bestätigt, dass die Klauseln der Axon AG (mittlerweile Axon Leasing GmbH) als „tückisch“ und „nachteilhaft“ für den Leasingnehmer bezeichnet werden dürfen (324 O 01/16). Mit diesen Aussagen dürften nach der Einschätzung der Verbraucherschutz.de-GröpperKöpke Rechtsanwälte „das Vertrauen in das Geschäftsmodell des Leasinggebers von vielen Kunden restlos verbrannt sein.“ Und jetzt fordert der Sonderverwalter, Herr Stefan Volk, die Kunden auch noch auf, einer zweifelhaften Vertragsänderung zuzustimmen.
„Dem sollten die die betroffenen Axon-Leasingnehmer auf gar keinen Fall zustimmen. Denn nach unserer Einschätzung,“ sagte uns ein Anwalt, „würden die Leasingnehmer damit den Anspruch, das Fahrzeug zum vereinbarten Wert zu verkaufen, bedingungslos abgeben. Damit,“ führt der Rechtsanwalt weiter aus, „würden sich die Betroffenen selbst schädigen.“
Und der Anwalt führt ergänzend aus: „Die BaFin hat mit dem schwerwiegenden Eingriff der Bestellung des Sonderbeauftragten Volk das Axon-Management nicht grundlos ausgetauscht. Augenscheinlich hegt es Zweifel an der Seriosität des von den bisherigen Unternehmensverantwortlichen vertretenen Geschäftsmodells. Das ist für uns nachvollziehbar. Denn die Vollziehung des versprochenen Erwerbs des geleasten Fahrzeugs ist unter besonderer Berücksichtigung des geltenden Steuer- und Abschreibungsrechts zweifelhaft. „Uns liegt,“ sagt der Anwalt „ein Fall vor, in dem die Axon absurder Weise das Eigentum an dem Fahrzeug auch noch an den Leasingnehmer übertragen hat. Wie soll dann,“ fragt sich der Anwalt “ auch noch die Aussonderung der Wagens aus dem betrieblichen Vermögen des Leasingnehmers von statten gehen. Das klingt schräg.“