Atlanticlux Lebensversicherung s.a. und Superior Vertriebsmanagement Gmbh prellen Kunden mit unzulässigen ratierlichen Vermittlungsgebühren.
Melanie L.schrieb am Mittwoch, 29. Februar 2012 21:41 folgende Nachricht:
Guten Tag,
Durch die Empfehlung eines Freundes bin ich auf Sie aufmerksam geworden und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Ich bin seit 2008 bei der Bundeswehr und bin damals mit einem Versicherungsmakler in Kontakt getreten. Dieser hatte es jedes Mal sehr begrüßt, sich mit mir allein zu treffen und hat mir jede Menge Versicherungsprodukte angedreht. Im Endeffekt hat er viel geredet und mich am Ende eine Menge unterschreiben lassen.
Unter anderem eine Lebensversicherung bei der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A in Saarbrücken. Dafür zahlte ich monatlich 70 Euro. Ein Jahr später habe ich die Sachen einmal prüfen lassen und man empfahl mir, dies unverzüglich zu kündigen. Die Versicherung mit ca. 20 Euro ließ sich auch problemlos kündigen (kaum Rückkaufswert). Man teilte mir dann allerdings mit, dass die restlichen 50 Euro Vermittlungsgebühren seien und ich diese weiterhin zahlen muss, an die Superior Vertriebsmanagement GmbH. Dies verweigerte ich und setzte mich mit einem Anwalt zusammen. Dieser zeigte mir ein ähnliches Verfahren, welches ich der Firma schickte und hoffte damit Ruhe zu haben. Vor 2 Wochen habe ich nun ein Mahnschreiben vom Gericht bekommen, in dem die Vermittlungsgebühr von über 2000 Euro gefordert wird.
ATLANTICLUX
Lebensversicherung S.A.
Betzenstr. 6
66111 Saarbrücken
Superior
Vertriebsmanagement GmbH
Bajuwarenring 14
82041 Oberhaching
Meine Kundennummer:SR Fondspolice LD1/BR2 Nr. ……………
Sehr interessant dazu: ra-melchior.blog.de/2010/04/16/superior-dummdreist-8383573/
http://www.wkblog.de/zivilrecht/vermittlungsgebuhrenvereinbarung-von-atlanticlux-unwirksam
Ich hoffe sehr, dass Sie mir da irgendwie weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie L.
Wir konnte Frau L.´s Entscheidung zum Anwalt zu gehen bestätigen:
Vereinbarung über Vermittlungsgebühren von Atlanticlux unwirksam
August 20, 2010 Zivilrecht
Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Atlanticlux bzw. der Superior Vertriebsmanagement GmbH sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Überprüfung.
Bei diesem Modell werden sog. Netto-Policen der luxemburgischen Atlanticlux S.A. vertrieben. Bei den sog. Nettopolicen handelt es sich um Versicherungspolicen – i.d.R. Lebensversicherungen -, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sog. “Vermittlungsgebührenvereinbarung”, die Provision direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebührenvereinbarung. Anders als sonst ist zudem das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen.
Viele Kunden aus diesem Geschäftsmodell haben ihre Ansprüche nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Vertragskonstruktes nicht weiter verfolgt.
Dabei ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit ausdrücklich offen gelassen hat und eine Überprüfung der Wirksamkeit im Einzelfall für notwendig erklärt hat.
Eine solche Überprüfung hat nun das Landgericht Koblenz (AZ: 1 O 264/10) mit Urteil vom 12. August 2010 durchgeführt und entschieden, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung schon aus formalen Gründen unwirksam sei. Aus diesem Grunde könnten sich aus dieser Vereinbarung keine Honoraransprüche des Vermittlers herleiten.
Diese Entscheidung des Landgericht Koblenz zeigt sehr deutlich, dass man einen Vermittlungsgebührenanspruch bei dem Geschäftsmodell der Atlanticlux und Superior Vertriebsmanagement in jedem Fall überprüfen lassen sollte, denn auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat nicht ausgeschlossen, dass die Ansprüche im Einzelfall unbegründet sein können.
Quelle: www.wkblog.de/zivilrecht/vermittlungsgebuhrenvereinbarung-von-atlanticlux-unwirksam
@ O: So ein Quatsch! Der BGH hat a.a.O. die Sache nicht entschieden, sondern zurückverwiesen.
„Kalter Kaffee“ sind solche Kommentare von Leuten, die sich in dieser durchaus nicht unkomplizierten Thematik nicht auskennen.
Alles kalter Kaffee, Vermittlungsgebühren müssen bezahlt werden! dass hat der Bundesgerichtshof am 17.01.2013 entschieden (III ZR 145/12).
Die Gebührenvereinbarung ist nicht rechtswirksam, das hat der BGH bestätigt.
Nun ist es so, dass das AG Rosenheim der Klage aus Rückzahlung der Provision
stattgegeben hat.
Aber die MSD Maklerservice hat trotz Mahnungen keinerlei Zahlungen geleistet.
Nun sind Zwangsvollstreckungen (Kontopfändung) eingeleitet.
Mal sehen, was dabei rauskommt.
Noch einmal. Hände weg von diesen Firmen.