APRA: Passagiere haben bei Corona-Flugausfällen keinen Anspruch auf Entschädigungen.
• Verband der Vertreter für Fluggastrechte (APRA) wertet Flugprobleme wegen COVID-19 als außergewöhnliche Umstände
• APRA-Mitglieder werden Entschädigungsforderungen wegen COVID-19 nicht durchsetzen
• Fluggesellschaften stehen dennoch in der Beförderungspflicht
Brüssel, 13. März 2020. Der Coronavirus COVID-19 hat sich mittlerweile in den meisten Teilen der Welt verbreitet und beeinträchtigt das öffentliche Leben erheblich – einschließlich des Flugverkehrs. In der Folge herrscht aktuell viel Unklarheit bei Passagieren und Fluggesellschaften. Die Verbraucherschutz-Organisation Association of Passenger Rights Advocates (APRA) macht aktuell klar, dass Flugprobleme aufgrund des Virus als außergewöhnliche Umstände zu werten seien.
Keine Entschädigungen wegen Corona-Flugproblemen
Normalerweise haben Passagiere bei Flugausfällen oder -verspätungen unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Flugproblem in dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Airline lag. Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden jedoch alle APRA-Mitglieder konsequent ablehnen.
Dennoch stehen die Airlines weiterhin in der Beförderungspflicht und müssen ihren Passagieren die Ticketkosten bei Flugausfällen ersetzen oder eine Alternativbeförderung ermöglichen. Stranden Passagiere über Nacht an einem Airport, haben diese zudem unter anderem Anspruch auf die Unterbringung in einer Unterkunft sowie die Beförderung dorthin.
Adeline Noorderhaven, Präsidentin der APRA, kommentiert: „Unsere Mitglieder haben bereits proaktiv damit begonnen, Entschädigungen für Fluggäste im Zusammenhang mit COVID-19 abzulehnen. Fluggäste sind sehr schutzbedürftige Verbraucher. Es ist unsere Mission, sie zu verteidigen, wenn sie rechtswidrig behandelt werden. Dennoch finden wir es wichtig, stets realistisch vernünftig zu denken.
Rechtsklarheit und -sicherheit sind in der gegenwärtigen Situation von größter Bedeutung. Unserer Ansicht nach ist die aktuelle Corona-Krise mittlerweile eindeutig außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und sollte daher rechtlich als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden. Wir bewerten Ansprüche von Fall zu Fall, helfen den Passagieren mit einer unkomplizierten Durchsetzung ihrer Rechte. Dadurch entlasten wir auch die Fluggesellschaften, da wir nur wirklich entschädigungsberechtigte Forderungen an diese weiterleiten. Von überforderten Rechtssystemen, verwirrten Passagieren und frustrierten Airlines profitiert schließlich niemand.
Wir möchten betonen, dass ein solider Rahmen der Fluggastrechte heute entscheidender denn je ist. Einige Fluggesellschaften haben bereits klargestellt, dass die aktuelle Krise die Konsolidierung innerhalb der Luftfahrtindustrie vorantreiben wird und einige kleinere Airlines ihren Betrieb vermutlich aufgeben werden.
Dadurch werden Verbraucher mittelfristig eine geringere Auswahl an Airlines haben und aufgrund dieser oligopolähnlichen Situation mit höheren Preisen konfrontiert sein. Wir werden weiterhin eng mit den EU-Institutionen zusammenarbeiten und darauf vertrauen, dass sie diese Krise angemessen bewältigt wird und die Passagiere auch in Zukunft im Zentrum der Interessen aller Luftfahrt-Vertreter stehen.“
Über die APRA
Die Association of Passenger Rights Advocates (APRA) wurde 2017 gegründet, um eine einheitliche Stimme zum Schutz von Fluggästen auf europäischer Ebene zu schaffen. Die APRA hat sich zum Ziel gesetzt, Fluggäste einen maximalen Schutz zu gewährleisten. Der Verband führt einen aktiven konstruktiven Dialog mit den europäischen und nationalen Institutionen sowie mit Fluggesellschaften, Flughäfen, nationalen Durchsetzungsstellen und anderen wichtigen Interessengruppen.
Die APRA bietet eine Kombination aus soliden Daten, eingehenden Analysen und kollektivem Know-how, um die politischen Entscheidungsträger zu informieren und das Interesse der europäischen Fluggäste zu fördern. In der APRA sind AirHelp, EUclaim und Reclamador versammelt.
Hier finden Sie weitere Informationen über Airhelp:
Ryan air stellt Flüge im März nach Spanien ein und will Ticketpreis nicht zurück zahlen, bietet nur an einen anderen Flug zu buchen ohne zu sagen ab wann das möglich ist und gibt als Sonderangebot bei Buchungsänderung Erlass der Umbuchungsgebühren.Habe ryan air gemailt und Ticketpreis zurück gefordert.Keine Antwort keine Gutschrift. Können Sie helfen oder mir sagen welches Gesetz in Anwendung kommt. Danke
Sehr geehrte Herr Schmidt,
Art. 5 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a) EU-FluggastrechteVO ist anwendbar. Den Verordnungstext finden Sie bei google. Zu zahlen ist innerhalb von sieben Tagen.
Beste Grüße
Sara Meinert
Dies wird im Beitrag möglicherweise nicht ausreichend deutlich: Die Rückerstattung der Ticketkosten entfällt nicht wegen höherer Gewalt (Art. 5 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a) EU-FluggastrechteVO). Condor bittet im Moment um Umbuchung der Flüge. Darauf müssen sich Fluggäste nicht verweisen lassen. Gleiches gilt für eine Gutschrift bei Condor. Nach der EU-FluggastrechteVO erhalten Fluggäste hier Geld zurück.