50 Euro Bearbeitungsgebühr sind zu viel für einen gescheiterten Zahlungseinzug – VZBV klagte erfolgreich gegen fluege.de
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich, wie der Name schon sagt, den Verbraucherschutz auf die Fahne geschrieben. Daher überrascht es nicht, dass der vzbv auf der Internetseite www.fluege.de in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel entdeckte, die er für unzulässig hielt. Vor Gericht klagte der vzbv schließlich erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.
Zahlung rückgängig machen kostet 50 Euro
Auf dem Reiseportal fluege.de wurden AGB verwendet. In einer dieser Klauseln war in Ziff. IV.3 unter der Überschrift „Gebühren, Einzug des Reisepreises“ festgelegt, dass fluege.de für das unberechtigte Zurückhalten bzw. die unberechtigte Rückgängigmachung einer Zahlung, beispielsweise einer Lastschriftrückgabe oder einer Rückgabe einer Kreditkartenzahlung, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 50 Euro verlangen kann.
Das Unternehmen fluege.de wurde vom vzbv zunächst aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte fluege.de jedoch ab. Daraufhin erhob der vzbv vor dem Landgericht (LG) Leipzig Unterlassungsklage, denn nach seiner Ansicht verstößt die in Ziff. IV.3 unter der Überschrift „Gebühren, Einzug des Reisepreises“ verwendete Klausel gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Klausel ist unzulässig
Die Richter des LG urteilten, dass die in Ziff. IV.3 unter der Überschrift „Gebühren, Einzug des Reisepreises“ verwendete Klausel tatsächlich gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 Abs. 1 BGB verstößt. AGB-Klauseln sind immer dann unwirksam, wenn sie einen pauschalierten Schadensersatzanspruch enthalten und gewöhnlich davon auszugehen ist, dass diese Pauschale den zu erwartenden Schaden übersteigt.
Im hier entschiedenen Fall wurde für das unberechtigte Zurückhalten bzw. die unberechtigte Rückgängigmachung einer Zahlung, beispielsweise einer Lastschriftrückgabe oder einer Rückgabe einer Kreditkartenzahlung, eine pauschale „Gebühr von bis zu 50 Euro“ verlangt. Außerdem wurde in der betreffenden Klausel nicht darauf hingewiesen, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Gebühren im Einzelfall richte. Selbst fluege.de als Verwender der Klausel bestätigte, dass die geforderte Maximalgebühr von 50 Euro den gewöhnlich zu erwartenden Schaden gem. § 252 S. 2 BGB übersteige.
Den Hinweis des Reiseportals fluege.de, dass es sich bei der Gebühr um gar keinen pauschalen Schaden handle, sondern dadurch nur die Kosten des eingesetzten Zahlungsdienstleisters eins zu eins an die Kunden weitergegeben werde solle, hielten die Richter als unzulässige Mischform zwischen einer pauschalen und einer konkreten Schadensberechnung für intransparent und damit ebenfalls für unzulässig.
Aus diesem Grund konnte der vzbv von fluege.de gem. §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 BGB, §§ 1, 3, 4, 6 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), § 7 SächsischeJustizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) verlangen, die Verwendung der umstrittenen AGB-Klausel zukünftig zu unterlassen.
(LG Leipzig, Urteil v. 30.04.2015, Az.: 08 O 2084/14)
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