Widerrufsrecht – auch bei Onlinekauf von Heizöl
Wie jedes Jahr kaufen viele Hausbesitzer gerade jetzt in der warmen Jahreszeit Heizöl, um die niedrigsten Preise der letzten Jahre zu nutzen und die Tanks vor der kalten Jahreszeit wieder aufzufüllen. Dabei nutzen viele Käufer zum Kauf von Heizöl auch das Internet. Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass die Preise ganz einfach schriftlich verglichen werden können und er sich das für ihn günstigste Angebot heraussuchen kann. In diesem Zusammenhang war bisher nicht richterlich geklärt, ob man von einem Fernabsatzvertrag über Heizöl als Onlinekäufer zurücktreten kann. Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil beantwortet.
Heizöl im Internet gekauft
Eine Frau bestellte am 25.02.2013 als Verbraucherin auf der Internetseite der Klägerin 1200 l Heizöl zum Preis von 1063,72 Euro. Noch am selben Tag bestätigte die Verkäuferin der Käuferin die Bestellung. Im Vertrag verwendete die Klägerin allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In § 6 der AGB war eine Klausel enthalten, dass bei Heizöl-/Dieselbestellungen durch private Verbraucher das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht nicht gelte. Grundsätzlich sei eine Stornierung möglich, in diesem Fall müsse der Besteller dem Verkäufer jedoch eine Entschädigung von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 95 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlen. Schließlich lehnte die Käuferin die Lieferung des Heizöls ab. Daraufhin verlangte die Verkäuferin von der Käuferin 113,05 Euro (95 Euro plus MwSt.) als Schadensersatz. Diese widerrief den Kaufvertrag schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013.
Vorinstanzen: Kein Widerrufsrecht
In der ersten Instanz entschied das Amtsgericht Euskirchen, in der Berufungsinstanz auch das Landgericht Bonn, dass für Heizölbestellungen, die mittels Internet getätigt werden, kein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aF gilt. Dies gilt, weil die Ware Heizöl den Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Somit liege bei dem Kauf von Heizöl über das Internet einer der Sonderfälle vor. Aus diesem Grund steht der Käuferin ein Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes gem. § 280 Abs. 1 BGB, § 6 AGB in Höhe von 113,05 Euro zu.
BGH: Auch für Heizölkäufe gilt ein Widerrufsrecht
Die Käuferin des Heizöls legte schließlich erfolgreich Revision zum BGH ein. Die Richter stellten ihrem Urteil fest, dass der Kaufvertrag zwischen der Käuferin und der Verkäuferin durch das Anwaltsschreiben wirksam widerrufen wurde. Sie erklärten dann, dass die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht anwendbar ist, wenn es sich nicht generell um ein spekulatives Geschäft handelt. Das ist beim Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher gerade nicht der Fall, denn der Heizölkäufer will keinen finanziellen Gewinn durch eine Weiterveräußerung erzielen. Er kauft das Heizöl für den eigenen Endverbrauch. Daher besteht für den Kauf von Heizöl über das Internet tatsächlich ein Widerrufsrecht, durch das der Käufer die Möglichkeit hat, sich durch einen Widerruf vom geschlossenen Fernabsatzvertrag zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist tatsächlich fällt.
Da dies bereits bei der Gesetzgebung so angelegt wurde, muss der Verkäufer diese Regelung auch hinnehmen. Folglich hatte die Käuferin ein Widerrufsrecht und konnte wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäuferin stand im Gegenzug kein Schadensersatz zu.
(BGH, Urteil v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14)
Gabriele Weintz
Wirtschaftsjuristin LL.B.
Redakteurin – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG