Mit Werbeprospekten fängt man Kunden. Aus diesem Grund gelten für diese Werbemittel zahlreiche Vorschriften, die den Verbraucher vor übereilten
oder undurchsichtigen Kaufentscheidungen schützen sollen. Eine der wichtigsten Normensammlung in diesem Bereich ist die Preisangabenverordnung, kurz: PAngV. Sie regelt insbesondere die Preisauszeichnung von Waren. Die Redaktion von anwalt.de zeigt anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, wie diese Art von Verbraucherschutz in der Praxis konkret aussehen kann.
Verbraucherschützer bemängeln Werbeprospekt
Ein Verbraucherschutzverband bemängelte die Preisangaben bei einer Werbebroschüre für Möbel und Küchen als irreführend. Darin war an mehreren Stellen der Preis der Monatsrate auf der Darstellung eines Boxhandschuhs abgebildet und lediglich mit dem Hinweis „49 € monatlich“ angegeben. Weiter unten war zudem eine rote Fläche zu finden, in der sich der Text befand „jetzt Möbel und Küchen für nur 49 € im Monat“.
Endpreis muss gemäß PAngV dargestellt sein
Nach Ansicht der Verbraucherschützer erfüllten die Preisangaben nicht die vorgeschriebenen Anforderungen und zogen schließlich bis vor das OLG. Die Richter hatten nun folgende Kriterien zu prüfen:
• Entspricht der Prospektinhalt den Vorhaben von § 1 PAngV, wonach der Endpreis für die Ware zwingend anzugeben ist? Endpreis meint damit den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile.
• Beachten die Preisangaben im konkreten Fall die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit und entsprechen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung?
Broschüre ist irreführende Werbung
In der Werbebroschüre war der Endpreis für die einzelnen Möbelstücke zwar angegeben, allerdings als sog. „Werbepreis“ in den Fußnoten. Die Fußnoten fanden sich zudem nicht unmittelbar beim Produkt, sondern erst auf Seite 10 des Werbeprospektes. Die monatlich zu zahlende Rate war blickfangmäßig mit einer gelben und viel größeren Schrift angegeben und wurde dann auch noch fälschlich als „Lieferpreis“ bezeichnet. Das war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich und klar genug.
Gerade dass der Endpreis hier nur mit Mühe vom Verbraucher wahrgenommen werden konnte und zudem mit einem zusätzlichen Rechenschritt berechnet werden musste, wertete das OLG als irreführend im Sinn der PAngV. Im Gegenteil: Aufgrund der Darstellung im Prospekt konnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem „Lieferpreis“ um den Endpreis handeln würde.
Der Verkaufspreis war nicht klar erkennbar, nicht unmissverständlich und auch nicht gut lesbar und erfüllte nicht die Voraussetzungen der PAngV, so die Einschätzung der Richter. Daher untersagte das OLHG die Werbung mit der Werbebroschüre. Ärgerlich für den Betreiber des Möbelmarktes: Denn der Prospekt taugte so nur noch für die Mülltonne. Auf den Kosten für die Broschüre blieb der Möbelmarktinhaber sitzen.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10)
Esther Wellhöfer
Redakteurin – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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