anwalt.de ließ uns nachstehende Informationen für die Verbraucher zum Thema Flugzeiten zukommen:
Gerade Frühbucher müssen häufig noch monatelang darauf warten, ihren wohlverdienten Urlaub endlich antreten zu können. Die wachsende Vorfreude bekommt allerdings einen gehörigen Dämpfer, wenn der Reiseveranstalter kurz vor Urlaubsbeginn erklärt, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Im schlimmsten Fall kann die Reise nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden. Daher stellt sich die Frage, ob der Reiseveranstalter die Flugzeiten einseitig einfach so ändern darf.
Verbraucher bleiben über Flugzeiten im Unklaren
Ein Reiseveranstalter warb unter anderem im Internet und in seinem Reisekatalog mit festen Flugzeiten. Tatsächlich hatte er jedoch zwei Klauseln in seine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgenommen, wonach er sich die jederzeitige Änderung der Flugzeiten bis zur Erteilung der Reiseunterlagen vorbehielt und darüber hinaus sämtliche Informationen von Reisebüros über die Flugzeiten für den Reiseveranstalter unverbindlich sein sollten.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die beiden Klauseln für unwirksam und forderte den Reiseveranstalter erfolglos dazu auf, diese nicht mehr zu verwenden. Der Veranstalter erwiderte, dass es gemäß § 6 II Nr. 2 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) zulässig sei, bei Vertragsschluss nur die voraussichtlichen Flugzeiten anzugeben. Der Streit der Parteien endete daher vor Gericht.
Keine Flugzeitenänderung ohne triftigen Grund
Der BGH (Bundesgerichtshof) gab der Verbraucherzentrale Bundesverband Recht. Beide Klauseln waren nach § 307 III 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam – der Reiseveranstalter darf somit Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund einfach neu festlegen.
Die Wirksamkeit der ersten Klausel scheiterte nach den §§ 307 III 1, 308 Nr. 4 BGB daran, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten jederzeit ändern wollte, ohne auf die Bedürfnisse des Urlaubers Rücksicht zu nehmen.
So sind konkrete Angaben von Flugzeiten in der Regel verbindlich – eine spätere Änderung ist nur möglich, wenn die Parteien bei Vertragsschluss wirksam einen sog. Änderungsvorbehalt nach § 651a V BGB vereinbart haben. Ein anderes Ergebnis würde dem Reiseveranstalter nämlich erlauben, zunächst mit den begehrten Flugzeiten zu werben, um sie nach Vertragsschluss zum Nachteil der Reisenden zu ändern. Das könnte dazu führen, dass hierdurch z. B. mindestens ein Urlaubstag verloren geht oder gar der – im Vertrauen auf die konkret vereinbarten Flugzeiten gebuchte – Anschlussflug verpasst wird.
Wurden nur voraussichtliche bzw. vorläufige Angaben zu Flugzeiten gemacht, muss der Urlauber zwar damit rechnen, dass sich die Flugzeiten nachträglich noch ändern können – allerdings nur in einem gewissen Umfang. Das bedeutet, der ungefähre Zeitrahmen – z. B. zu welcher Tageszeit der Flieger abhebt – darf nicht ohne triftigen Grund einfach geändert werden. Hiervon geht auch § 6 II Nr. 2 BGB-InfoV aus, der den Reiseveranstalter dazu verpflichtet, den Verbraucher im Rahmen der Reisebestätigung unter anderem über die voraussichtliche Zeit der Abreise zu informieren. Kurz: Auch vorläufige Flugzeitenangaben sind verbindlich – wer also einen Flug am frühen Morgen gebucht hat, muss sich nicht auf einen Flug erst mitten in der Nacht verweisen lassen.
Letztendlich war die zweite Klausel für Verbraucher nicht klar genug formuliert. Sie konnte bei Reisenden vielmehr den Eindruck erwecken, dass nicht nur eigenmächtige Flugzeitenangaben der Reisebüros für den Reiseveranstalter unverbindlich sein sollen, sondern z. B. auch die Flugzeiten, die er selbst an die Reisebüros weitergegeben hat. Die sind aber – wie bereits dargelegt – sehr wohl verbindlich. Diese Bindung kann nicht einfach mithilfe einer missverständlichen Klausel beseitigt werden.
(BGH, Urteil v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13)
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