Seit November gilt das Bundesmeldegesetz. Vor allem Mietern und Vermietern bescheren dessen Regeln einigen Mehraufwand.
Wesentlichste Änderung: Vermieter müssen neuen Mietern den Einzug in ihre Wohnung bestätigen. Mieter müssen diesen Nachweis bei der Anmeldung ihres neuen Wohnsitzes vorweisen. Von den geänderten Meldevorschriften betroffen sind dabei auch Beherbergungsstätten wie Hotels und Pensionen. Die neuen Melderegeln sollen ein Untertauchen erschweren und so vor allem im Kampf gegen die Kriminalität helfen.
Erstmals bundesweit einheitliche Regeln
Das neue Meldegesetz bringt erstmals bundesweit einheitliche Regeln und ersetzt die bislang unterschiedlichen Meldegesetze der einzelnen Bundesländer. Zuständig für die Bearbeitung ist aber nach wie vor die Meldebehörde vor Ort und somit eines der 5200 in Deutschland existierenden Einwohnermeldeämter.
Einzug und Auszug in zwei Wochen zu melden
Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Meldefristen sind durch die Abschaffung der landesrechtlichen Meldegesetz Vergangenheit. Wer ab November eine Wohnung bezieht, hat sich nun überall spätestens nach zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Selbst der Bezug einer eigenen Wohnung ist dabei meldepflichtig, wenn man dort bislang nicht gemeldet war.
Wer auszieht, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, muss sich außerdem abmelden. Die Abmeldung ist dabei frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Spätestens zwei Wochen danach muss sie erfolgt sein. Dabei spielt es sowohl beim Einzug wie beim Auszug keine Rolle, ob es sich bei einer Wohnung um die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt. Für Abmeldungen einer Nebenwohnung, ohne Bezug einer neuen Wohnung, ist laut neuem Meldegesetz jedoch das Hauptwohnsitzamt zuständig.
Im Übrigen sind dem Meldeamt bei jeder An- oder Abmeldung weitere Wohnungen bzw. Zweitwohnsitze im Inland zu nennen und welche unter diesen Wohnungen die Hauptwohnung ist. Als Wohnung gilt dabei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind dabei aber nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Mieter müssen Einzugsbestätigung vorweisen
Wer eine Wohnung nutzt, ob kostenlos oder gegen Bezahlung, muss sich Einzug und Auszug vom jeweiligen Wohnungsgeber bestätigen lassen. Vor allem Vermieter nimmt das neue Meldegesetz dadurch in die Pflicht. Sie dürfen dabei andere Personen, beispielsweise den Hausverwalter, mit dieser Aufgabe beauftragen.
Entscheidend ist in beiden Fällen, dass das innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ein- bzw. Auszug erfolgt. Verweigert ein Wohnungsgeber die Bestätigung auszustellen, muss die zur Vorlage verpflichtete Person das unverzüglich der Meldebehörde melden.
Muster für die Bestätigung bei Ämtern erhältlich
Die Bestätigung muss dabei folgende Mindestangaben nennen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Entsprechende Vorlagen halten die
Einwohnermeldeämter – oft auch auf ihren Webseiten – parat. Ein Muster findet sich außerdem in der Anlage 2 zum Bundesmeldegesetz.
Die schriftliche wie die elektronische Mitteilung der Bestätigung sind zulässig. Diese kann an den Wohnungsbezieher erfolgen. Alternativ ist es aber auch erlaubt, die Bestätigung direkt an die Meldebehörde zu übermitteln. Im Nachhinein hat ein Wohnungsgeber das Recht darauf zu erfahren, ob die An- bzw. Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Auch bei längerem Aufenthalt in Beherbergungsstätte
Diese Pflichten gelten auch für Einrichtungen, die wie z. B. Hotels der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen, wenn die Aufnahmedauer voraussichtlich sechs Monate überschreitet. Bei Personen ohne inländische Wohnung sind es sogar nur drei Monate. Entsprechende Einrichtungen müssen Gäste am Tag der Ankunft einen besonderer Meldeschein handschriftlich unterzeichnen lassen. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen ist allerdings nur der Reiseleiter dazu verpflichtet.
Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich
Verstöße gegen die Meldepflicht können im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro nach sich ziehen. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen, falls jemand seine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt, sofern Dritte dann nicht einziehen bzw. überhaupt keine Absicht dazu hatten.
Christian Günther
Assessor
Redakteur – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG