Seit Ende Oktober 2015 müssen Händler alte Elektro- und Elektronikgeräte in vielen Fällen zurücknehmen.
Grundlage ist ein geändertes Elektrogesetz. Für viele, die sich gerade jetzt einen neuen Fernseher oder anderen „Stromverbraucher“ besorgen, ist das eine gute Gelegenheit, alte Geräte einfach loszuwerden.
Auch im Onlinehandel
Die Rücknahmepflicht gilt sowohl für stationäre Händler wie auch für Onlinehändler, allerdings nicht uneingeschränkt. So sind kleinere Händler aufgrund des mit der Rücknahme verbundenen Aufwands ausgenommen. Konkret kommt es auf folgende Voraussetzungen an.
Mindestfläche 400 Quadratmeter
Ein Händler muss Elektrogeräte grundsätzlich zurücknehmen, wenn seine Verkaufsfläche mindestens 400 Quadratmeter beträgt. Bei Onlinehändlern ist statt der Verkaufsfläche die für Lagerung und Versand genutzte Fläche maßgeblich. Konkret kommt es dabei auf die Fläche am jeweiligen Standort und nicht die einem Unternehmen zur Verfügung stehende Gesamtfläche an. Für Händler mit geringerer Fläche ist die Rücknahme freiwillig.
Zwei Rücknahmearten
Im Wesentlichen wird bei der Rücknahmepflicht zwischen der Rücknahme ohne notwendigen Erwerb eines neuen Geräts und der Rücknahme nur bei gleichzeitigem Erwerb eines neuen Geräts unterschieden.
Kleine Altgeräte ohne Neukauf
Entsprechende Verkaufsfläche vorausgesetzt, müssen Händler Geräte, die in keiner äußeren Abmessung länger als 25 Zentimeter sind, in jedem Fall zurücknehmen – vorausgesetzt sie werden in haushaltsüblichen Mengen abgegeben. Die Rücknahme muss dabei kostenlos erfolgen. Auf den Kauf eines Neugeräts kommt es nicht an.
Größere Geräte nur bei Neuerwerb
Elektro- und Elektronikgeräte, deren größte Kantenlänge mehr als 25 Zentimeter beträgt, muss der Händler dagegen nur bei gleichzeitigem Erwerb eines Neugeräts zurücknehmen. Das neu gekaufte Gerät muss dabei zudem der gleichen Geräteart angehören. Nicht erforderlich ist dabei aber ein vergleichbarer Stand der Technik. So muss ein Händler beispielsweise beim Erwerb eines neuen Flachbildfernsehers auch einen alten Röhrenfernseher zurücknehmen. Das schafft bei Erwerb eines zusätzlichen Geräts eventuell sogar Platz, wenn ein solches Uraltgerät noch zu Hause herumsteht. Ähnliches gilt für den Kauf eines neuen Computers. So kann man beim Neukauf eines Notebooks auch auf der Rückgabe eines alten Desktop-PC bestehen.
Rückgabe in zumutbarer Entfernung
Auch Onlinehändler müssen Endverbrauchern die Rücknahme so ermöglichen, dass sie sie in zumutbarer Entfernung bewerkstelligen können. Sie dürfen zur Rückgabe nicht einfach auf den Versandweg verweisen. Dementsprechend sind auch Händler im Internet verpflichtet, ausreichend Rücknahmestellen einzurichten bzw. mit anderen Stellen zu kooperieren. Händler im klassischen Einzelhandel müssen die Rückgabe im Vergleich dazu nur in ihrem Geschäft ermöglichen.
Christian Günther
Assessor
Redakteur – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG