Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggäste eine pauschale Ausgleichszahlung fordern können, wenn das Reiseziel aufgrund einer Flugverspätung 3 Std. nach der geplanten Ankunftszeit erreicht werden sollte.
Die Richter urteilten, da der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf den Ausgleichsanspruch Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind.
Ausnahme: laut Experten gilt dies jedoch nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück zuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Im Klartext: Umstände, die von der Airline tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10).