Angebot des Insolvenzverwalters von Immoneo GmbH annehmen?
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Versicherungsrecht und erläutert das jüngste Schreiben des Insolvenzverwalters der Immoneo GmbH von Anfang März 2022 an die Gläubiger. Im Oktober 2021 hat das Amtsgericht Charlottenburg über das Vermögen der Berliner Immoneo GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Anleger hatten der Immoneo GmbH in der Vergangenheit zu hohen Zinsen Darlehen gewährt. Für deren Rückzahlung hatte der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer, Dragan Silic, in vielen Fällen eine Bürgschaft übernommen bzw. es wurde mit einer solchen Bürgschaft zum Abschluss der Kapitalanlage geworben.
Zunächst wurden vom Insolvenzverwalter der Immoneo GmbH die angemeldeten Forderungen allesamt vorläufig bestritten. Hintergrund sei, dass zunächst geprüft werden müsse, ob eine wirksame Bürgschaft vorliegen würde, so der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter teilte weiter mit, dass dann, wenn eine wirksame Bürgschaft vorliegt, die Forderung nur für den Fall des Ausfalls der Sicherheit zur Insolvenztabelle festzustellen sei. Im Ergebnis bedeutet das nach meiner Auffassung, wenn eine wirksame Bürgschaft vorliegt, gibt es eine Forderung gegen die Immoneo GmbH nur für den Fall, dass eine Inanspruchnahme des Herrn Silic aus der Bürgschaft scheitert.
Nun hat der Insolvenzverwalter die Gläubiger Anfang März 2022 erneut angeschrieben. Zweck dieses Schreibens ist es offensichtlich, die Gläubiger davon abzuhalten, direkt gegen Herrn Silic aus der Bürgschaft vorzugehen. Denn mit Herrn Silic will der Insolvenzverwalter eine Regelung treffen wonach dieser „freiwillig“ einen „nennenswerten sechsstelligen Betrag“ für die Bürgschaftsgläubiger „zur Verfügung stellt“ und die Gläubiger im Gegenzug darauf verzichten, den Gesellschaftergeschäftsführer Silic persönlich in Anspruch zu nehmen. Hierdurch soll eine Privatinsolvenz von Herrn Silic vermieden werden.
Dieser Vorschlag erscheint doch sehr befremdlich, da Herr Silic Gesellschafter und Geschäftsführer einer erheblichen Anzahl von weiteren Gesellschaften ist, welche teilweise, wie beispielsweise die RSS Rosta Silic Steinmetzstraße GmbH, erst im Juli letzten Jahres gegründet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als die Probleme bei der Immoneo GmbH zu Tage traten.
Im Rahmen einer Privatinsolvenz würden alle Vermögenswerte von Herrn Silic, also auch solche Beteiligungen verwertet. Vermutlich würde dieser Betrag über dem von Herrn Silic anvisierten Betrag liegen, welcher er bereit ist „freiwillig“ an die Insolvenzmasse der Immoneo GmbH zu zahlen, damit er persönlich nicht in Anspruch genommen wird.
Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand halte ich ein „Stillhalten“, wie es der Insolvenzverwalter empfiehlt, nicht für angezeigt, sondern rate vielmehr zur direkten Inanspruchnahme des Gesellschaftergeschäftsführers Dragan Silic.
Im Übrigen ergibt sich ein Schadenersatzanspruch gegen Herrn Dragan Silic, der im Falle der Insolvenz nicht der Restschuldbefreiung unterfällt. Die Immoneo GmbH verfügte über keine Erlaubnis der Bafin zum Betreiben des Einlagengeschäfts, so dass aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 32, 54 KWG die Rückzahlung der Anlage im Wege des Schadenersatzes von Herrn Silic verlangt werden kann. Auch aus diesem Grund wird der Vorschlag des Insolvenzverwalters den Interessen der Anleger nicht gerecht.
Dr. iur. Tamara Knöpfel
Ackerstraße 3/1
10115 Berlin
Tel.: 030 403 67 91 31
Fax: 030 403 67 91 33
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