Angebliche Schäden nach Fahrzeugrückgabe: „Für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht“
Verbraucherschutz.de erhält zunehmend Beschwerden von Verbrauchern, denen die Autovermieter nach Abgabe des unbeschädigten Fahrzeugs im Nachhinein einen angeblichen Schaden belasten.
Ein Verbraucher wehrt sich gegen dieses Vorgehen und bat den ADAC um Auskunft.
Der ADAC schrieb:
Der Mieter eines Mietfahrzeuges haftet nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat. Ist das Verschulden nachgewiesen, so kann der Vermieter Ersatz verlangen.
Für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht (LG Baden-Baden vom 12.06.2007, Az. 5 S 19/06; LG Berlin Urteil vom 18.11.2011, Az. 56 S 36/11: ebenso unaufklärbare Unfallschäden). Die Autovermietung muss dem Mieter nachweisen, dass er den Schaden selbst verursacht hat. Eine Klausel zur Beweislastumkehr im Mietübergabeprotokoll, dass fehlende Teile oder Beschädigungen zu Lasten des Mieters gehen, ist nach § 309 Nr.12 BGB generell unzulässig.
Ein Verschulden liegt regelmäßig nicht vor, wenn durch das vorausfahrende Kfz ein Stein aufgewirbelt und dadurch die Windschutzscheibe des Mietfahrzeugs beschädigt wird (AG Wolfratshausen vom 27.01.2010, Az.: 6 C 887/09). Das Risiko eines Steinschlagschadens ist vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrschbar. Bei Steinschlagschäden ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich für den Fahrer um nicht zu verhinderndes Ereignis handelt. Ein Verschulden liegt daher nicht vor. Gleiches gilt im Falle eines Wildschadens (AG Leverkusen vom 22.01.2013; Az. 25 C 486/12).
Für einen solchen Fall muss der Mieter auch nicht die Selbstbeteiligung einer bestehenden (Teil-) Kaskoversicherung entrichten. Diese stellt nur eine Haftungsreduzierung dar, die bei Abschluss des Mietvertrages durch die Entrichtung einer Zusatzgebühr erkauft werden kann. Bei dieser Haftungsreduzierung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung handelt es sich nicht um einen Vorteil für den Mieter, sondern nur um eine Verringerung der dem Mieter zuvor durch die Allgemeinen Mietbedingungen auferlegten Nachteile (AG Aschaffenburg, Az. 16 C 1891/03).
Werden die Kosten für die Schadensbeseitigung oder die vereinbarte Selbstbeteiligung über die Kreditkarte des Mieters eingezogen, so hat dieser einen Anspruch auf Rückzahlung des eingezogenen Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Anbei schicken wir Ihnen eine Liste der Vertragsanwälte des ADAC in Ihrer Nähe.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Juristische Zentrale – Verkehrsrecht
ADAC e.V., Hansastraße 19, 80686 München
Bitte lesen Sie unseren Artikel: