Änderungen 2014: Alle Onlineshops müssen sich auf die umfassende Neuregelung von Widerruf einstellen. Diese Änderungen müssen Shopbetrieber bis Mitte 2014 umgesetzt haben.
Am 13.06.2014 werden zahlreiche Änderungen durch die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie für Shopbetreiber und Dienstleister in Kraft treten. Änderungen beim Widerrufsrecht! Von nun an müssen Online-Händler sich an strengerer Inforamtionspflichten gegenüber dem Verbraucher halten. Die Änderungen beim Umgang mit Retouren und den Rücksendekosten sind nicht nur verbraucherfreundlich.
Das neue Widerrufsrecht ist nun besser zu verstehen, da schwer verständlichen Regelungen zum Vertragsabschluss besser formuliert werden unddamit Online-Händlern helfen, den eigenen Shop so zu gestalten, dass sie rechtssicher sind, damit nicht immer wieder massenhaft Abmahnungen versendet werden können. Eine Umfrage bei den Onlinehändlern ergab, dass bereits jeder 2. Händler schon einmal abgemahnt wurde, weil die Händler nicht korrekt über das Widerrufs- und Rückgaberecht aufgeklärt haben.
Die Änderungen der Widerrufsbelehrung:
1. Wenn es vertraglich geregelt wurde, muss nun der Verbraucher Rücksendekosten zahlen.
Der Verkäufer musste bisher die Kosten ab einem Warenwert von 40 Euro zahlen, dies wurde nun gestrichen.
2. Muster-Widerrufsbelehrung
Den Onlinehändler wird ab 13.06.2014 eine in ganz Europa geltende „Musterwiderrufsbelehrung“ zur Verfügung gestellt. Diese können in der Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB gefunden werden.
ACHTUNG: der Teufel steckt wie immer im Detail. Denn wenn Onlinehändler die Anpassung selber machen und dabei nicht rechtsicher die Änderung der Widerrufsbelehrung vornehmen, wird es wieder zu Abmahnungen kommen. Kanzleien die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben, werden bestimmt gezielt nach Fehlern suchen und wieder teure Abmahnungen zustellen.
3. Fristen des Widerrufsrechts
Die neue einheiltliche Frist beträgt nun 14 Tagen, wenn korrekt belehrt wurde und 1 Monat wenn nach Vertragsschluss keine schriftliche Belehrung stattgefunden hat.
Bisher war das der Widerruf eines Vertrages theoretisch auch noch nach Jahren gültig, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, das ist nun nicht mehr möglich:
Das Widerrufsrecht beginnt nun beim Eintreffen der Ware beim Verbraucher, sie endetnach 1 Jahr und 14 Tagen automatisch. Dabei ist es völlig egal, ob der Online-Händler seine Kunden informiert hat, dass es Widerrufsrechte gibt.
4. Downloads können nicht widerrufen werden
Die Neuregelung des Widerrufsrechtes klar und eindeutig aus, welche Waren vom Recht auf Widerruf ausgeschlossen sind: digitale Güter! Das Widerrufsrecht erlischt dann beim Start des Downloads, allerdings nur wenn der Verbraucher vorher darüber informiert wird.
5. Der Widerruf muss nicht mehr schriftlich stattfinden
Der Vertrag muss nicht mehr schriftlich per Fax, Mail oder Post widerrufen werden. Ab Juni kann der Käufer den Vertrag auch telefonisch widerrufen.
6. Verbraucher muss den Widerruf ausdrücklich erklären
Der Widerruf eines Vertrags kann nicht mehr durch kommentarlose Rücksendung der Ware oder der Verweigerung der Annahme eines Pakts erfolgen. Der Widerruf muss vom Verbraucher eindeutig erklärt werden.
Der Online-Händler muss hierfür ein neues Kontaktformular zur Verfügung stellen., und ist dazu verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche mitzuteilen, dass er Kenntnis vom Widerruf des Verbrauchers erhalten hat.
Die 30 Tage Frist zur Erstattung des Geldes hat sich verbraucherfreundlich verkürzt. Der Händler muss innerhalb von 14 Tagen das Geld erstatten.
7. Das Rückgaberecht wurde gestrichen
Auf ein gesondertes Rückgaberecht wird in Zukunft verzichtet. Es gibt nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht.
8. Das neue Widerrufsrecht gilt einheitlich in ganz Europa
Ab Mitte 2014 gilt das Widerrufsrecht europaweit: 14 Tage, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde bzw. 1 Monat, wenn nicht unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde.
9. „Muster Widerrufsformular“
Händler müssen den Kunden zukünftig ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
10. Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen
Ein Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn ein Artikel individuell nach Kundenwünschen gefertigt worden ist (Beispiel: individuell angefertigter Maßanzug). Hintergrund ist, dass solch ein Artikel im Falle des Widerrufes nur schwer durch den Online-Händler erneut verkauft werden könnte.
Auch versiegelten Waren, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“, gehören zu den Ausnahmen.
Was jedoch genau unter den Punkten „aus Gründen der Hygiene“ zu verstehen ist und wie genau eine solche Versiegelung der Ware auszusehen hat, schweigt sich der Gesetzgeber aus. Das müssen wohl im Zweifel wieder die Gerichte entscheiden.
Achtung: Es gibt keine Übergangsfristen
Jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht muss am 13.06.2014 Punkt 00.00 Uhr sämtliche Änderungen vollständig umgesetzt haben .
Quelle: e-recht24.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
muss eine Behörde die einen Onlineshop betreibt eine Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, oder ein Hinweis nach Vertragsabschluss . Es werden ausschließlich Publikationen verkauft, gegen Schutzgebühr und Porto. Das Versandrisiko (Verlust oder Beschädigung der Sendung ) liegt alleine beim Besteller.
Gibt es für Behörden eine Sonderreglung ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
könnten Sie mir Informationen zum Thema Verkauf Online von gewerblichen
Reinigungsmitteln an private Käufer geben. Was ist zu beachten ?
Vielen Dank
Mfg
Harald Scholl